Art. 10c : Energiegesetz (EnerG)
Art. 10c
33 1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität Eigenstrom-
selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder erzeugung
in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 des
Energiegesetzes vom 30. September 2016² erfolgen. Massgebende Be-
rechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.
2 Wer die gestützt auf § 10 a erlassenen Mindestanforderungen un-
terschreitet, kann auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1
verzichten.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a. Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berück-
sichtigung der Situation von hohen Bauten,
b. das Mass der Unterschreitung der Mindestanforderungen,
c. die Anrechenbarkeit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch,
d. die Ausnahmen.