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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 10c : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 10c

33 1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität Eigenstrom-

selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder erzeugung

in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 des

Energiegesetzes vom 30. September 2016² erfolgen. Massgebende Be-

rechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.

2 Wer die gestützt auf § 10 a erlassenen Mindestanforderungen un-

terschreitet, kann auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1

verzichten.

3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere

a. Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berück-

sichtigung der Situation von hohen Bauten,

b. das Mass der Unterschreitung der Mindestanforderungen,

c. die Anrechenbarkeit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch,

d. die Ausnahmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.II.Nr.0143.202 · zh (§ 10c EnerG)
Appeal Regarding Building Permit for Temporary Residential Units: Conflict of Interest, Environmental Impact, Design Conformity, and Traffic Safety Conditions
This provision on mandatory PV systems was discussed but ultimately deemed not a ground for appeal in the context of the present permit.