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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 10b : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 10b

23 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge- Ortsfeste

bäudebeheizung dürfen nicht

a. neu installiert werden,

b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ins-

talliert werden,

c. als Zusatzheizung eingesetzt werden.

2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.

3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge-

bäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die aus-

schliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anla-

gen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.33

4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.33

elektrische

Widerstands-

heizungen

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