730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 10b : Energiegesetz (EnerG)
Art. 10b
23 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge- Ortsfeste
bäudebeheizung dürfen nicht
a. neu installiert werden,
b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ins-
talliert werden,
c. als Zusatzheizung eingesetzt werden.
2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge-
bäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die aus-
schliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anla-
gen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.33
4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.33
elektrische
Widerstands-
heizungen