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730.1 LENEEnerG CH-ZH

Art. 10a : Energiegesetz (EnerG)

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Art. 10a

33 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Ge- Deckung des

bäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und aus- Wärmebedarfs

gerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima-

tisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.

2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an

den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirt-

schaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Verschattung oder Quar-

tiersituationen.

von Neubauten

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