730.1
LENEEnerG
CH-ZH
Art. 10a : Energiegesetz (EnerG)
Art. 10a
33 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Ge- Deckung des
bäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und aus- Wärmebedarfs
gerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima-
tisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.
2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an
den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirt-
schaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Verschattung oder Quar-
tiersituationen.
von Neubauten