Energiegesetz (EnerG) (LENE)
Inhaltsübersicht (39)
Gesetzestext (39 Artikel)
17 Dieses Gesetz bezweckt,
a.34 eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere
Energieversorgung zu fördern,
b. den sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbe-
sondere mit nichterneuerbaren Energieträgern,
с. den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken,
d. die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen
des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den
CO2-Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner
und Jahr zu senken,
e.20 den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Strom-
versorgung (StromVG)³ zu regeln,
f.347 die Anwendung erneuerbarer Energien und die energetische Ver-
besserung von Bauten und Anlagen zu erleichtern und zu för-
dern.
Zweck
1 Kanton16 und Gemeinden können in Körperschaften und Energie-
Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung versorgung
mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.14
2 Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen
geführt.
durch Kanton 16
und Gemeinden
1 Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätz- Tarifgestaltung
lich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und
Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüs-
sige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.
2 Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die
tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.
1.7.24 - 125
1
730.1
II. Energiestrategie und -planung29
Energiegesetz (EnerG)
1. Energie-
strategie und
-planung des
Kantons
a. Energie-
strategie
b. Energie-
planung
c. Mitwirkung
von Gemeinden
und Unter-
nehmen 29
d. Inhalt
2. Energie-
planung der
Gemeinden
28 1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat alle vier Jahre die
Energiestrategie des Kantons zur Genehmigung vor. Diese enthält die
Grundsätze der Energieplanung und die Ziele der mittel- und langfris-
tigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung.
2 Genehmigt der Kantonsrat die Energiestrategie nicht, unterbreitet
ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist eine überarbeitete Strategie.
1 Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungs-
rates. Er erstattet dem Kantonsrat darüber zusammen mit der Energie-
strategie Bericht. Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.29
2 Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und
-nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung,
Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.
3 Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.
Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen
Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflich-
tet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher,
dem Kanton16 die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.
29 1 Die Energiestrategie enthält eine Beurteilung des künftigen
Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die Ziele der mit-
tel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung
fest.
2 Die Energieplanung bezeichnet die zur Umsetzung der Energie-
strategie notwendigen kantonalen Mittel und Massnahmen.
3 Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Keh-
richtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.
4 Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sach-
pläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.
16 1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Ener-
gieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungs-
rates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines
zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung
einer Energieplanung verpflichten.
2 Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung
mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen ent-
halten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Ent-
scheidungsgrundlage dienen.
2
Energiegesetz (EnerG)
730.1
3 Die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der
Energieplanung mit. Sie und die Verbraucher liefern der Gemeinde die
erforderlichen Auskünfte.36
4 Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der
Direktion.
30
II a. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes19
19 1 Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons Zuteilung der
in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben Netzgebiete
innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz.
2 Bei der Aufteilung und Zuweisung berücksichtigt der Regierungs-
rat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen
und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politi-
schen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen
Netzbetreibern zugewiesen.
3 Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.
4 Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netz-
betreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des
Regierungsrates kann Pläne und weitere Unterlagen einfordern.
19 Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leis- Leistungs-
tungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG³ zu Leistungen verpflich- auftrag
ten, die folgenden Zwecken dienen
a. Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7
StromVG³ gebotene Mass,
b. Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8
StromVG³ gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von aus-
serordentlichen Lagen,
c. Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,
d. Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereit-
stellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit.
19 1 Im zugewiesenen Gebiet ist ausschliesslich der Netzbetrei- Anschlussrecht
ber berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher zu erstellen.
und Anschluss-
pflicht
1.7.24 - 125
3
730.1 Energiegesetz (EnerG)
2 Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher seines
Gebiets anzuschliessen, ausgenommen diejenigen Endverbraucher, die
von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet
sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm höchs-
tens die tatsächlich verursachten Anschlusskosten auferlegt werden.
Im Streitfall entscheidet der Netzbetreiber mit Verfügung.
3 Ein Netzbetreiber kann einen Endverbraucher ausserhalb seines
Netzgebietes anschliessen, wenn dieser, die betroffenen Netzbetreiber
und Gemeinden sowie die zuständige Direktion zustimmen.
19 Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14
Abs. 4 StromVG³ zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede
bei den Netznutzungstarifen beschliessen.
19 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren Strei-
tigkeiten betreffend das Anschlussrecht gemäss § 8 c Abs. 1 und 3.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse betreffend diejeni-
gen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben und Leistungen an das
Gemeinwesen darstellen.
III. Besondere Massnahmen
1. Energiesparmassnahmen
31 1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für min-
destens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des indi-
viduellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung
für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des
Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.
3 Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärme-
versorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei
einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems
mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Hei-
zung und Warmwasser auszurüsten.32
4 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind
mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude aus-
zurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle
zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.
5 Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs-
und Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse
es rechtfertigen.
4
Energiegesetz (EnerG)
rung in Kraft.
1 OS 48, 757.
2 SR 730.
3 SR 734.7.
4 Aufgehoben per 1. Januar 1999.
5 Text siehe OS 48, 757.
6 In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
7 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996
(OS 53, 302).
8 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996
(OS 53, 302).
9 Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
10 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
11 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
12 Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 (OS 57, 51). In Kraft seit 1. Mai 2002
(OS 57, 157).
13 Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 350). In Kraft seit 1. Juni 2003
(OS 58, 115).
14 Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober
2004 (OS 60, 71). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).
15 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Fassung gemäss G vom 31. August 2009 (OS 65, 460; ABI 2008, 758). In Kraft
seit 1. September 2010.
18 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
19 Eingefügt durch G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; AB1 2009, 1706). In
Kraft seit 1. März 2011.
12
Energiegesetz (EnerG)
730.1
20 Fassung gemäss G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; AB1 2009, 1706). In
Kraft seit 1. März 2011.
21 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; AB1
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
22 Eingefügt durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABI 2010, 371). In Kraft seit
1. Juni 2013.
23 Fassung gemäss G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; AB1 2010, 371). In Kraft seit
1. Juni 2013.
24 Aufgehoben durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABI 2010, 371). In Kraft
seit 1. Juni 2013.
25 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
26 Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABI 2012, 960). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
27 Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABI 2012, 960). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
28 Eingefügt durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABI 2021-02-05). In
Kraft seit 1. Juni 2022.
29 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; AB1 2021-02-05). In
Kraft seit 1. Juni 2022.
30 Aufgehoben durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; AB1 2021-02-05).
In Kraft seit 1. Juni 2022.
31 Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABI 2017-11-03). In Kraft
seit 1. September 2022.
32 Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABI 2017-11-03). Inkraft-
treten: 1. September 2025.
33 Eingefügt durch G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABI 2020-05-15). In Kraft
seit 1. September 2022.
34 Fassung gemäss G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABI 2020-05-15). In Kraft
seit 1. September 2022.
35 Aufgehoben durch G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABI 2020-05-15). In Kraft
seit 1. September 2022.
36 Eingefügt durch G vom 5. Dezember 2022 (OS 78, 376; AB1 2022-07-08). In
Kraft seit 1. Oktober 2023.
37 Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2023 (OS 79, 189; ABI 2023-04-28). In Kraft
seit 1. Juni 2024.
1.7.24 - 125
13
33 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Ge- Deckung des
bäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und aus- Wärmebedarfs
gerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima-
tisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.
2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an
den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirt-
schaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Verschattung oder Quar-
tiersituationen.
von Neubauten
23 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge- Ortsfeste
bäudebeheizung dürfen nicht
a. neu installiert werden,
b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ins-
talliert werden,
c. als Zusatzheizung eingesetzt werden.
2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge-
bäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die aus-
schliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anla-
gen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.33
4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.33
elektrische
Widerstands-
heizungen
33 1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität Eigenstrom-
selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder erzeugung
in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 des
Energiegesetzes vom 30. September 2016² erfolgen. Massgebende Be-
rechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.
2 Wer die gestützt auf § 10 a erlassenen Mindestanforderungen un-
terschreitet, kann auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1
verzichten.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a. Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berück-
sichtigung der Situation von hohen Bauten,
b. das Mass der Unterschreitung der Mindestanforderungen,
c. die Anrechenbarkeit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch,
d. die Ausnahmen.
24, 34 1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warm- Wärmeerzeuger
wasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2-Emissionen aus a. Grundsatz
fossilen Brennstoffen gedeckt werden.
1.7.24 - 125
5
730.1
Energiegesetz (EnerG)
2 Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen
ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies
a. technisch möglich ist und
b. die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht.
3 Die Lebenszykluskosten werden berechnet aus den Investitions-
kosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investi-
tionskosten eingerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeu-
gers auch für den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am
Gebäude.
4 Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 für den Einsatz von aus-
schliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeu-
gerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer
Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet.
Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung
fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die
Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m² pro Jahr. Die zu einer
Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Er-
teilung der Bewilligung umzusetzen.
5 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1–4 ist ein An-
schluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfall-
verbrennung stammt.
6 Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösun-
gen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vor-
sieht, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht.
7 Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleich-
terungen und Ausnahmen.
b. Kauf von
Zertifikaten
33 1 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 11 Abs. 2–4
ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder
flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brenn-
stoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar
angerechnet werden.
2 Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindes-
tens 80% betragen. Zur Erfüllung ist zulässig
a. ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Ver-
sorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird,
b. der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energieliefe-
ranten oder
c. eine Kombination aus lit. a und lit. b, die in der Summe den gefor-
derten Anteil erreicht.
6
Energiegesetz (EnerG)
730.1
3 Die Lieferung der erneuerbaren Brennstoffe ist in einem zentra-
len Register zu erfassen. Der Energielieferant bestätigt jährlich die Ein-
haltung von Abs. 1 und informiert die Gemeinden und den Kanton über
Änderungen.
4 Es wird sichergestellt, dass die gelieferten Mengen der zulässigen
Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion
und Lager übereinstimmen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen
werden.
5 Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen
Daten zu gewähren.
6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a. den Inhalt der Bezugsvereinbarung und die Pflichten des Energie-
lieferanten,
b. die Erfassung der erforderlichen Angaben in einem zentralen Re-
gister,
c. den Vollzug und die Tragung der Vollzugskosten,
d. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer-
tifikate nicht vorliegen.
33 1 Wird für die Umsetzung von § 11 Abs. 2–4 ein finanziel- Härtefälle und
ler Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens Ausnahmen
bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den
Aufschub im Grundbuch anmerken.
2 Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs. 1
immer gewährt wird.
3 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden
der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss § 11 Abs.4
technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbe-
tracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die Behörde kann
in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung bewilligen.
23 1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Ener- Heizungen
gie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
im Freien
und Freiluft-
2 Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige schwimmbäder
Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente
Energienutzung getroffen werden.
3 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluft-
bäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen
Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Behei-
zung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht ander-
weitig nutzbarer Abwärme erfolgt.
1.7.24 - 125
7
730.1 Energiegesetz (EnerG)
4 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluft-
bädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche
gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
Kompostier-
bare Abfälle
Wärmenutzung
bei Elektrizitäts-
erzeugungs-
anlagen
Gross-
verbraucher
7 Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert
werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in
zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit
dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.
22 1 Anlagen zur Notstromerzeugung dürfen ohne Nutzung
der Abwärme betrieben werden. Probeläufe sind während längstens
50 Stunden pro Jahr zulässig.
2 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen
betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende
Wärme fachgerecht und vollständig nutzt. Ausgenommen sind Bauten
und Anlagen, die nicht mit verhältnismässigem Aufwand ans öffent-
liche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können.
3 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brenn-
stoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entste-
hende Wärme fachgerecht und weitgehend nutzt. Beim Betrieb von
landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brenn-
stoffen kann die Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Wärmenutzung
betrieben werden, wenn
a. weniger als 50% nicht landwirtschaftliches Grüngut verwendet wird,
b. eine Verbindung der Biogasanlage zum öffentlichen Gasnetz weder
besteht noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden
kann.
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch
von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektri-
zitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können
durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich
und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analy-
sieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu reali-
sieren.16
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich ver-
pflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vor-
gegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhal-
ten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu
bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.
8
Energiegesetz (EnerG)
730.1
22 Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten die Erstel- Gebäude-
lung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen. energieausweis
der Kantone
33 Die Direktion kann die Zertifizierungsstelle für den Miner- Minergie
gie-Standard führen.
33 1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach In- Betriebs-
betriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, optimierung
Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzu-
nehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrau-
chern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne
von § 13 a abgeschlossen haben.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
1 Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9–13 d werden Rechtsschutz
in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden.34
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
2. Stromangebot aus erneuerbaren Energien26
26 1 Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen
und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt
aus erneuerbaren Energien an.
2 Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch Strom ent-
halten, der erzeugt wird
a. von Kehrichtverbrennungsanlagen,
b. mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich
der Energieproduktion dienen.
3.27 Förderung7
1 Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung Gemeinden
in Energiefragen.
2 Sie können kommunale Fonds schaffen zur Förderung37
a. der rationellen Energienutzung,
b. der Energiespeicherung,
c. der Nutzung von regionaler Abwärme und regionalen erneuerba-
ren Energien.
1.7.24 - 125
9
730.1 Energiegesetz (EnerG)
Kanton 16 § 16.34 1 Der Kanton kann die Energieplanung, Massnahmen und
Pilotprojekte zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Ab-
wärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen
für die Energieversorgung sowie die Information, die Beratung und
die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung
und -nutzung fördern.
2 Der Kantonsrat bewilligt mindestens alle vier Jahre einen Rah-
menkredit, aus dem der Regierungsrat oder die Direktion Subventio-
nen gemäss Abs. 1 gewährt.
3 Aus den Globalbeiträgen des Bundes aus der Teilzweckbindung
der CO2-Abgabe zur Verminderung der CO2-Emissionen und der Ver-
besserung der Energieeffizienz bei Gebäuden können Subventionen
gewährt werden.
Vollzug
IV. Schlussbestimmungen
a. Regierungsrat a.
b. Direktion
b.
34 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
die Durchführung der kantonalen Energieplanung,
die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der
Energieplanung im Sinne von § 5,
c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Ab-
schnitt III,
d. die Zuständigkeiten für den Vollzug,
e. die Aufgaben der Gemeinden,
f. die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klima-
schutzziele im Gebäudebereich.
2 Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen
der Genehmigung durch den Kantonsrat.
33 Die Direktion kann
a. Wärmedämmvorschriften erlassen,
b. für untergeordnete Sachverhalte Vollzugsvereinfachungen vorse-
hen,
c. Formvorschriften und Berechnungsregeln aufstellen,
d. das Förderprogramm im Sinne von § 16 festlegen,
e. den Dritten gemäss § 11 a Abs. 4 bezeichnen.
10
Energiegesetz (EnerG)
730.1
1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10 a, 10 b, Straf-
10 c, 11, 11 a, 12, 13 a Abs. 1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehöri- bestimmung
gen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügun-
gen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20000 be-
straft.34
2 Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt
werden.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In
besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch
für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auf-
erlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den
Beschuldigten zu.
recht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt bisherigen
geändert: . . .5
Rechts
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6.
Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen11
1.12
2.35
3.35
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.
Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts-
mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen
hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf
hängige Verfahren Anwendung.
1.7.24 - 125
11
730.1
Energiegesetz (EnerG)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020
(OS 77, 361)