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725.1 GNULUS CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

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Art. 4

1 Die Hoheit über den Untergrund sowie sämtliche damit ver-

bundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu.

Nicht zum Hoheitsbereich des Kantons gehört derjenige Teil des Unter-

grundes, der in den Anwendungsbereich des Bundeszivilrechts über das

Eigentum fällt.

2 Der Kanton kann seine hoheitlichen Nutzungsrechte am Unter-

grund selber ausüben oder sie durch Bewilligungen oder Konzessionen

an Dritte übertragen.

b. Nutzung

Hoheit des Kan-

tons über den

Untergrund

a. im

Allgemeinen

1.7. 23-121

1

725.1

Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

b. Bergregal

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