725.1
GNULUS
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
Art. 4
1 Die Hoheit über den Untergrund sowie sämtliche damit ver-
bundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu.
Nicht zum Hoheitsbereich des Kantons gehört derjenige Teil des Unter-
grundes, der in den Anwendungsbereich des Bundeszivilrechts über das
Eigentum fällt.
2 Der Kanton kann seine hoheitlichen Nutzungsrechte am Unter-
grund selber ausüben oder sie durch Bewilligungen oder Konzessionen
an Dritte übertragen.
b. Nutzung
Hoheit des Kan-
tons über den
Untergrund
a. im
Allgemeinen
1.7. 23-121
1
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Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
b. Bergregal