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725.1 GNULUS CH-ZH

Art. 32 : Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

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Art. 32

Hebt ein Rekursentscheid die Anordnung der Direktion oder Behörden-

einer ihr unterstellten Verwaltungseinheit ganz oder teilweise auf, ist die beschwerde

Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen beschwerdeberechtigt.

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