725.1
GNULUS
CH-ZH
Art. 32 : Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
Art. 32
Hebt ein Rekursentscheid die Anordnung der Direktion oder Behörden-
einer ihr unterstellten Verwaltungseinheit ganz oder teilweise auf, ist die beschwerde
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen beschwerdeberechtigt.