725.1
GNULUS
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
Art. 3
Die Nutzung des Untergrundes umfasst insbesondere
a. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchun-
gen,
b. die Gewinnung von Bodenschätzen,
c. die Entnahme und den Eintrag von Wärme,
d. die Entnahme und das Einlagern von Stoffen,
e. die Erstellung von unterirdischen Räumen und deren Nutzung,
f. die Nutzung von Höhlen und stillgelegten Bergwerken.