Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725.1 GNULUS CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Die Nutzung des Untergrundes umfasst insbesondere

a. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchun-

gen,

b. die Gewinnung von Bodenschätzen,

c. die Entnahme und den Eintrag von Wärme,

d. die Entnahme und das Einlagern von Stoffen,

e. die Erstellung von unterirdischen Räumen und deren Nutzung,

f. die Nutzung von Höhlen und stillgelegten Bergwerken.

← Art. 2 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →