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Art. 2 : Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

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Art. 2

Als Untergrund gilt derjenige Teil der Erde, der sich durch die Begriffe

Erdoberfläche von der Atmosphäre und den oberirdischen Gewässerna. Untergrund

abgrenzt. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die her-

renlosen Naturkörper nach Art. 724 ZGB7.

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