725.1
GNULUS
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
Art. 2
Als Untergrund gilt derjenige Teil der Erde, der sich durch die Begriffe
Erdoberfläche von der Atmosphäre und den oberirdischen Gewässerna. Untergrund
abgrenzt. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die her-
renlosen Naturkörper nach Art. 724 ZGB7.