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725.1 GNULUS CH-ZH

Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) (GNU)

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrundes im Ein- Zweck

klang mit den öffentlichen Interessen, insbesondere der Sicherheit, der

Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Als Untergrund gilt derjenige Teil der Erde, der sich durch die Begriffe

Erdoberfläche von der Atmosphäre und den oberirdischen Gewässerna. Untergrund

abgrenzt. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die her-

renlosen Naturkörper nach Art. 724 ZGB7.

Die Nutzung des Untergrundes umfasst insbesondere

a. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchun-

gen,

b. die Gewinnung von Bodenschätzen,

c. die Entnahme und den Eintrag von Wärme,

d. die Entnahme und das Einlagern von Stoffen,

e. die Erstellung von unterirdischen Räumen und deren Nutzung,

f. die Nutzung von Höhlen und stillgelegten Bergwerken.

1 Die Hoheit über den Untergrund sowie sämtliche damit ver-

bundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu.

Nicht zum Hoheitsbereich des Kantons gehört derjenige Teil des Unter-

grundes, der in den Anwendungsbereich des Bundeszivilrechts über das

Eigentum fällt.

2 Der Kanton kann seine hoheitlichen Nutzungsrechte am Unter-

grund selber ausüben oder sie durch Bewilligungen oder Konzessionen

an Dritte übertragen.

b. Nutzung

Hoheit des Kan-

tons über den

Untergrund

a. im

Allgemeinen

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Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

b. Bergregal

1 Dem Kanton steht das Bergregal zu.

2 Unter dieses fällt die Gewinnung von

a. Metallen, Erzen und Mineralien,

b. Salzen,

c. Energierohstoffen,

d. Asphalt und Bitumen.

Bewilligungs-

pflicht

Konzessions-

pflicht

B. Bewilligungen und Konzessionen im hoheitlichen Bereich

Wer den Untergrund nutzt, benötigt eine Bewilligung der für

die Nutzung des Untergrundes zuständigen Direktion des Regierungs-

rates (Direktion).

1 Eine Sondernutzungskonzession ist erforderlich für

a.

den Abbau von Bodenschätzen, die nicht unter das Bergregal fallen,

b.

die Entnahme und das Einlagern von Stoffen,

c. die Entnahme und den Eintrag von Wärme ab einer Tiefe von mehr

als 1000 m mit offenen Systemen,

d. die Erstellung von unterirdischen Räumen ab einer Tiefe von mehr

als 50 m und deren Nutzung.

2 Eine Monopolkonzession ist für den Abbau der Bodenschätze

gemäss Bergregal notwendig.

3 Für die Förderung von fossilen Energieträgern durch hydraulische

Frakturierung wird keine Konzession erteilt.

Ausnahmen

men

Von der Bewilligungs- oder Konzessionspflicht sind ausgenom-

a. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchun-

gen, die nicht im Hinblick auf eine bewilligungs- oder konzessions-

pflichtige Nutzung des Untergrundes erfolgen,

b. mit der Erstellung von Bauten und Anlagen üblicherweise verbun-

dene Beanspruchungen des Untergrundes,

c. Transportinfrastrukturen,

d. die Entnahme und der Eintrag von Wärme bis zu 1000 m Tiefe,

e. Grundwassernutzungen bis zu 1000 m Tiefe,

f. die Gewinnung von Steinen und Erden im Tagbau,

2

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g. die Erstellung von unterirdischen Räumen bis zu 50 m Tiefe und

deren Nutzung,

h. die Erstellung und Nutzung von unterirdischen Abfalldeponien,

i. landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzungen des Bodens.

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung oder Konzession auf

Gesuch, wenn

a. die Nutzung des Untergrundes die öffentlichen Interessen wahrt und

die Rechte Dritter nicht in unzumutbarer Weise einschränkt,

b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine ausreichende Ver-

sicherungsdeckung, auch für den Fall grobfahrlässigen Verhaltens,

oder eine gleichwertige Sicherheit nachweist für Schäden bei Drit-

ten und für Haftungsansprüche Dritter gegenüber dem Kanton,

c. ein Nachweis für die Finanzierung des Rückbaus erbracht wird,

d. alle in den Boden einzubringenden Stoffe vorgängig deklariert wer-

den.

2 Die Direktion erteilt die Bewilligung oder Konzession der Gesuch-

stellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der die öffentlichen Interessen

am besten wahrt. Besteht kein Unterschied in der Wahrung der Interes-

sen, erteilt sie die Bewilligung oder Konzession der Gesuchstellerin oder

dem Gesuchsteller, die oder der den Untergrund erforscht hat.

3 Die Direktion kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchstel-

ler den Nachweis der Finanzierung des Vorhabens, einschliesslich der

Kosten für die Erforschung des Untergrundes, verlangen.

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung

oder Konzession.

Erteilung von

Bewilligungen

und Konzessio-

nen

1 Die Direktion regelt in der Bewilligung oder Konzession Inhalt

Art, Umfang und Dauer der Nutzung.

2 Sie kann zusätzlich insbesondere Folgendes regeln

a. Fristen für die Ausführung der Arbeiten,

b. Betriebssicherheit und Notfallplanung,

c. Pflicht zur Bezahlung des Ausgleichsanspruchs Dritter gemäss § 22,

d. Berichterstattung und Datenlieferung,

e. Übertragung und Beendigung,

f. unentgeltlicher Heimfall der Bauten und Anlagen und Entschädi-

gung bei Verzicht auf Heimfall,

g. Nutzungsgebühr,

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h. Verpflichtung zum Rückbau,

i. Sicherheitsleistung,

j. Auflagen betreffend die Vermeidung von nachteiligen Auswirkun-

gen der Nutzung des Untergrundes auf Dritte.

3 Eine Konzession wird für eine Dauer von längstens 50 Jahren er-

teilt. Ausnahmsweise kann sie für eine längere Dauer erteilt werden.

Übertragung

Die Übertragung einer Bewilligung oder Konzession bedarf

der Zustimmung der Direktion.

Heimfall

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung oder Kon-

zession ist verpflichtet, die Bauten und Anlagen, an denen ein Heim-

fallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

Beendigung

a. im

Allgemeinen

b. Widerruf

Gebühren

a. Grundsatz

1 Die Bewilligung oder Konzession endet mit Ablauf ihrer

Dauer oder durch Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers.

2 Ein teilweiser Verzicht bedarf der Zustimmung der Direktion.

1 Die Direktion kann eine Bewilligung oder Konzession ent-

schädigungslos widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a. von der Bewilligung oder Konzession während fünf Jahren keinen

Gebrauch macht,

b. den Betrieb während zwei Jahren unterbricht und innert angemes-

sener Frist nicht wieder aufnimmt,

c. wichtige Pflichten trotz Mahnung schwer verletzt,

d. die Bewilligung oder Konzession anhand falscher oder irreführender

Angaben erwirkt hat,

e. die Frist für die Bauvollendung in schuldhafter Weise nicht einhält.

2 Bei überwiegenden öffentlichen Interessen kann die Direktion eine

Bewilligung oder Konzession gegen volle Entschädigung widerrufen.

1 Die Direktion erhebt für Bewilligungen und Konzessionen

folgende Gebühren

a. eine einmalige Verleihungsgebühr für die Erteilung,

b. einmalige oder wiederkehrende Nutzungsgebühren.

2 Bestehen erhebliche öffentliche Interessen an der Nutzung, kann

sie die Gebühren herabsetzen oder auf die Erhebung verzichten.

3 Gebührenforderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er passt die Gebühren

regelmässig der Teuerung an.

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1 Die Direktion legt die Verleihungsgebühr nach der Höhe b. Verleihungs-

der voraussichtlichen Nutzungsgebühr fest. Ist eine wiederkehrende Nut- gebühr

zungsgebühr geschuldet, entspricht die Verleihungsgebühr der Nutzungs-

gebühr für ein Jahr.

2 Für eine Nutzungssteigerung erhebt die Direktion eine zusätzliche

Gebühr.

1 Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der einge-c. Nutzungs-

räumten Sondervorteile, namentlich

a. des mit dem Recht verbundenen wirtschaftlichen Nutzens,

b. der Art und Dauer der Bewilligung oder Konzession,

c. des Verwendungszwecks,

d. des beanspruchten Volumens,

e. der Menge der entnommenen oder eingelagerten Stoffe,

f. der entnommenen oder eingetragenen Wärme.

2 Die Direktion kann betroffenen Gemeinden einen angemessenen

Teil der erhobenen Nutzungsgebühren zuweisen, insbesondere wenn

a. auf dem Gemeindegebiet Oberflächenanlagen betrieben werden,

b. sie im Zusammenhang mit der Erschliessung der Anlagen hohe Be-

lastungen oder Kosten zu tragen haben oder

c. sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen wesentlichen

Immissionen ausgesetzt sind.

gebühr

C. Verfahren

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder Sonder- Bewilligungen

nutzungskonzession ist bei der Direktion einzureichen.

2 Die Direktion weist das Gesuch ab, wenn die Nutzung des Unter-

grundes öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen würde.

3 Die Gemeinde legt das vorgeprüfte Gesuch samt den Plänen im

Auftrag der Direktion während 30 Tagen auf und veröffentlicht sie auf

einer Internetseite. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller steckt

das Vorhaben, soweit darstellbar, aus.

und Sonder-

nutzungs-

konzessionen

a. Vorprüfung

und Planauflage

1 Gegen das Gesuch kann jede Person, die durch das Vorha- b. Ein-

ben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, innerhalb wendungen

der Auflagefrist Einwendungen machen.

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c. untergeord-

nete Vorhaben

Monopol-

konzessionen

a. Auswahl

unter den

Gesuch-

stellerinnen und

Gesuchstellern

b. Ausgleichs-

anspruch

2 Werden Einwendungen erhoben, kann die Direktion eine Eini-

gungsverhandlung durchführen. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt

als Rückzug des Gesuchs bzw. der Einwendungen. Die Direktion weist

in der Vorladung auf diese Rechtsfolgen hin.

3 Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Direktion über die

streitig gebliebenen Einwendungen mit der Erteilung der Bewilligung

oder der Sondernutzungskonzession.

1 Die Direktion kann auf die öffentliche Planauflage und das

Einwendungsverfahren verzichten, wenn ein Vorhaben

a. von untergeordneter Bedeutung ist und

b. offensichtlich keine Interessen Dritter berührt.

2 Sie kann das Gesuch zur Behandlung im baurechtlichen, wasser-

rechtlichen oder gewässerschutzrechtlichen Verfahren an die dafür zu-

ständige Stelle überweisen.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1 Die Direktion schreibt die Vergabe von Monopolkonzessio-

nen im Amtsblatt aus. Sie setzt eine Frist von mindestens 60 Tagen an

für die Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Konzession.

2 Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen ihren Entscheid über den

Ausgleichsanspruch gemäss § 22 Abs. 1 bekannt.

3 Sie beachtet beim Zuschlag die Kriterien von § 9 sinngemäss.

4 Wer den Zuschlag erhalten hat, reicht ein Projekt ein. Dieses wird

sinngemäss nach den §§ 18 und 19 behandelt.

1 Eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, die oder der

mit Bewilligung der Direktion erfolgreich nach Nutzungsmöglichkeiten

geforscht hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kanton,

wenn

a. ihr oder sein Konzessionsgesuch nicht berücksichtigt wird und

b. der Kanton selbst oder ein Dritter in der Folge die Nutzung ausübt.

2 Dem Kanton steht der Ausgleichsanspruch dem Dritten gegenüber

zu, der die Nutzung ausübt.

3 Der Ausgleichsanspruch besteht aus den angemessenen und erfor-

derlichen Auslagen und einem angemessenen Gewinn.

4 Der Ausgleichsanspruch wird fällig, wenn eine Konzession rechts-

kräftig erteilt wird oder der Kanton die Nutzung tatsächlich ausübt.

5 Entfällt die Ausübung der Nutzung infolge gesetzlicher Hindernisse,

aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öffent-

lichen Interessen nachträglich ganz oder teilweise, so entfällt der Aus-

gleichsanspruch im entsprechenden Umfang.

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Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

D. Vollzug

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1 Der Regierungsrat kann die Regelung der technischen Ein- Zuständigkeit

zelheiten der Direktion übertragen.

2 Die Direktion kann Befugnisse oder Aufgaben nach diesem Gesetz

vertraglich öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, insbe-

sondere Gemeinden, oder Privaten übertragen.

Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis aller nach die- Verzeichnis der

sem Gesetz erteilten Bewilligungen und Konzessionen.

Nutzungen

1 Die Direktion kann in der Bewilligung oder Konzession ver- Daten und

langen, dass Bohrungen vermessen und dokumentiert werden.

2 Sie kann verlangen, dass ihr alle Daten und Informationen über den

Untergrund, einschliesslich technischer und operationeller Daten, sowie

Materialproben zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Sie darf die

primären geologischen Daten, die prozessierten primären geologischen

Daten und die Materialproben anderen staatlichen Institutionen und

Forschungseinrichtungen zur Nutzung überlassen. Diese stellen sicher,

dass sie die Daten und Materialproben ohne die Zustimmung der Be-

rechtigten nicht an private Dritte weitergeben.

3 Die Direktion kann die primären geologischen Daten, die prozes-

sierten primären geologischen Daten und die Materialproben nach fünf

Jahren öffentlich zugänglich machen.

4 Die Veröffentlichung der sekundären geologischen Daten und In-

formationen bedarf der Zustimmung der Berechtigten.

5 Die Direktion kann in der Bewilligung oder Konzession eine Ent-

schädigung für das Überlassen und die Veröffentlichung der Daten und

Materialproben zusprechen.

Materialproben

1 Die Direktion kann einer Inhaberin oder einem Inhaber Enteignungs-

einer Bewilligung oder Konzession das Enteignungsrecht erteilen, wenn recht

a. sie oder er die notwendigen dinglichen Rechte nicht erwerben kann

und

b. es erhebliche öffentliche Interessen verlangen.

2 Von der öffentlichen Planauflage an dürfen während fünf Jahren

ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Enteignungs-

rechts keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getrof-

fen werden, welche die Enteignung erschweren.

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3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann

von der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung oder Konzession

die Übernahme ihres oder seines Grundstücks verlangen, wenn ihr oder

ihm wesentliche Nutzungsbefugnisse für mehr als fünf Jahre entzogen

werden oder der Boden für die bisherige Bewirtschaftung dauernd un-

brauchbar geworden ist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die

Abtretung von Privatrechten vom 30. November 18796.

Sicherheits-

leistung

Haftungs-

ausschluss

Grenzüber-

schreitende Nut-

zungsvorhaben

Rekursinstanz

1 Die Direktion kann Bewilligungen und Konzessionen von

einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

2 Die Sicherheitsleistung wird verwendet für

a. die Erfüllung von Auflagen,

b. Sachverständigengutachten,

c. die Bewältigung von Schadenereignissen,

d. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

e. die Durchführung von Zwangsmassnahmen oder die Stilllegung einer

Anlage.

3 Die Direktion kann die Höhe der Sicherheitsleistung nachträglich

anpassen.

4 Vor Verwendung der Sicherheitsleistung setzt die Direktion den

Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen

an. In dringlichen Fällen kann sie darauf verzichten.

Der Kanton haftet nicht für Schäden, die bei der Ausübung

der Bewilligung oder Konzession verursacht werden.

1 Grenzüberschreitende Nutzungsvorhaben werden mit dem

Nachbarkanton koordiniert.

2 Der Regierungsrat kann interkantonale und internationale Ver-

träge abschliessen, insbesondere über das Verfahren, das anwendbare

Recht und die Streitbeilegung.

E. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Anordnungen gestützt auf dieses Gesetz sind beim Baurekurs-

gericht anfechtbar. Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

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Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

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Wird vor dem Erlass einer Anordnung ein Einwendungsver- Legitimation

fahren durchgeführt, kann nur Rekurs erheben, wer Einwendungen erho- Dritter

ben hat.

Hebt ein Rekursentscheid die Anordnung der Direktion oder Behörden-

einer ihr unterstellten Verwaltungseinheit ganz oder teilweise auf, ist die beschwerde

Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen beschwerdeberechtigt.

1 Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens Kantonale

zehn Jahren im Kanton dem Natur- und Heimatschutz oder verwand- Verbands-

ten, rein ideellen Zielen widmen, können gegen Anordnungen und Er- beschwerde

lasse nach diesem Gesetz Rekurs oder Beschwerde erheben.

2 Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden nur für

Rügen zu, die mit den Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und

Heimatschutzes, der Gewässernutzung sowie des Gewässerschutzes in

unmittelbarem Zusammenhang stehen.

1 Mit Busse bis zu Fr. 250000 wird bestraft, wer vorsätzlich Straf-

a. ohne Bewilligung oder Konzession eine nach diesem Gesetz konzes- bestimmungen

sions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit ausführt,

b. durch wissentlich falsche Angaben eine Bewilligung oder Konzession

erwirkt,

c. den Auflagen einer erteilten Bewilligung oder Konzession zuwider-

handelt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 100000 bestraft.

3 Wer aus Gewinnsucht handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 500000

bestraft.

4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

5 Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per-

son, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eines Einzel-

unternehmens begangen, findet die Strafbestimmung auf die Person

Anwendung, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Kann

die Übertretung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens

keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird die

Übertretung dem Unternehmen zugerechnet.

6 Die Strafbehörden teilen ihre Entscheide der Direktion mit.

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F. Schlussbestimmungen

Übergangs-

bestimmungen

Bisherige

Nutzungen

Änderung bis-

herigen Rechts

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession und Rechts-

mittel werden nach neuem Recht beurteilt.

2 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens hängigen Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzes-

sion und Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisheri-

gen Zuständigkeiten der Rechtsmittelbehörden gelten auch dann, wenn

die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen

begonnen hat, aber erst nachher endet.

1 Wer den Untergrund ohne Bewilligung oder Konzession

nutzt, muss innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein

Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession einreichen.

2 Bestehende Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung des

Untergrundes gelten weiter. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind

anwendbar. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.

a. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

vom 2. April 19114: . . . 8

b. Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19755: . . .8

1 OS 78, 228.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.

3 ABI 2016-12-02.

4 LS 230.

5 LS 700.1.

6 LS 781.

7 SR 210.

8 Text siehe OS 78, 228.

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