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Art. 4 : Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

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Art. 4

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden

und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der

beteiligten Gemeinden entschieden.

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