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Art. 2 : Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

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Art. 2

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches³ eigene

Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Eglisau.

2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts

anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten

sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich mass-

gebend.

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