724.42
CH-ZH
Art. 2 : Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft
im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches³ eigene
Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Eglisau.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts
anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten
sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich mass-
gebend.