Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie
die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Was-
terkingen und Wil werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb
einer Wassergewinnungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammen-
zuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und
Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-
band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Vertrag festzule-
gen. Dieser unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der
Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft
im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches³ eigene
Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Eglisau.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts
anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten
sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich mass-
gebend.
Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen An-
lagen sowie der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen findet,
soweit der Verbandsvertrag keine Vorschriften enthält, das Recht der
gelegenen Sache Anwendung.
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724.42 Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH
Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden
und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der
beteiligten Gemeinden entschieden.
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den betei-
ligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder meh-
reren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den
Verbandsgemeinden nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht ent-
schieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine
Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter
bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als
drittes Mitglied des Schiedsgerichts einen Obmann. Können sich die
Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die
Wahl durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu
treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des
Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen
Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskan-
tone mitzuteilen.
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des
Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds-
gerichts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands-
gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach
den Vorschriften des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-
den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in An-
ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die
Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,
den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande-
ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu
verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von
Die Anpassung dieses Staatsvertrages an zukünftige
Rechtsänderungen bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen
sich darüber ins Einvernehmen.
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Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH
724.42
Dieser Staatsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in
Kraft5.
II. Veröffentlichung von Ziff. I in der Gesetzessammlung.
1 OS 57, 138.
2 Obsolet.
3 SR 210.
4 SR 281.1.
5 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 22. August 2001, vom Regierungs-
rat des Kantons Schaffhausen am 18. September 2001 unterzeichnet.
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Abs. 2 SchKG4 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.