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724.42 CH-ZH

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie

die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Was-

terkingen und Wil werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb

einer Wassergewinnungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammen-

zuschliessen.

2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und

Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver-

band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Vertrag festzule-

gen. Dieser unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der

Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft

im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches³ eigene

Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Eglisau.

2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts

anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten

sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich mass-

gebend.

Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen An-

lagen sowie der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen findet,

soweit der Verbandsvertrag keine Vorschriften enthält, das Recht der

gelegenen Sache Anwendung.

1.4.02-36

1

724.42 Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den betei-

ligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder meh-

reren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den

Verbandsgemeinden nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht ent-

schieden.

2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen

nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine

Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter

bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als

drittes Mitglied des Schiedsgerichts einen Obmann. Können sich die

Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die

Wahl durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu

treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschrif-

ten der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des

Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen

Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskan-

tone mitzuteilen.

3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des

Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds-

gerichts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands-

gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach

den Vorschriften des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör-

den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in An-

ständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die

Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet,

den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande-

ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu

verschaffen.

2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von

Die Anpassung dieses Staatsvertrages an zukünftige

Rechtsänderungen bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen

sich darüber ins Einvernehmen.

2

Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH

724.42

Dieser Staatsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in

Kraft5.

II. Veröffentlichung von Ziff. I in der Gesetzessammlung.

1 OS 57, 138.

2 Obsolet.

3 SR 210.

4 SR 281.1.

5 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 22. August 2001, vom Regierungs-

rat des Kantons Schaffhausen am 18. September 2001 unterzeichnet.

1.4.02-36

3

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