Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.41 WSVVOAE CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

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Art. 9

1 Die voraussichtliche Höhe der Subvention wird dem Gesuch- Zusicherung

steller in einer Verfügung zugesichert.

2 Mit der Zusicherung können Änderungen und Ergänzungen des

Projekts verlangt werden.

3 Der Termin zur Einreichung der Unterlagen nach § 10 Abs. 1 wird

mit der Zusicherung festgelegt.

der Subvention

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