724.41
WSVVOAE
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
Art. 9
1 Die voraussichtliche Höhe der Subvention wird dem Gesuch- Zusicherung
steller in einer Verfügung zugesichert.
2 Mit der Zusicherung können Änderungen und Ergänzungen des
Projekts verlangt werden.
3 Der Termin zur Einreichung der Unterlagen nach § 10 Abs. 1 wird
mit der Zusicherung festgelegt.
der Subvention