724.41
WSVVOAE
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
Art. 7
1 Die maximalen Subventionssätze bestimmen sich nach § 34
Abs. 1 WWG3.
2 Bei der Festsetzung der Subventionen für Massnahmen und An-
lagen nach § 6 Abs. 2 lit. a werden berücksichtigt
a. die Verbesserung der Versorgungssicherheit,
b. die Wirtschaftlichkeit der Massnahme oder Anlage hinsichtlich Er-
stellung und Betrieb,
c. die Auswirkungen auf die Höhe der Wassergebühren, falls diese im
Vergleich zu anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch
ausfallen würden.
3 Soweit die Subvention zusammen mit anderen Staats- und Bun-
desbeiträgen 75% der anrechenbaren Kosten übersteigt, kann sie ent-
sprechend herabgesetzt werden.
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Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
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