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724.41 WSVVOAE CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

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Art. 7

1 Die maximalen Subventionssätze bestimmen sich nach § 34

Abs. 1 WWG3.

2 Bei der Festsetzung der Subventionen für Massnahmen und An-

lagen nach § 6 Abs. 2 lit. a werden berücksichtigt

a. die Verbesserung der Versorgungssicherheit,

b. die Wirtschaftlichkeit der Massnahme oder Anlage hinsichtlich Er-

stellung und Betrieb,

c. die Auswirkungen auf die Höhe der Wassergebühren, falls diese im

Vergleich zu anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch

ausfallen würden.

3 Soweit die Subvention zusammen mit anderen Staats- und Bun-

desbeiträgen 75% der anrechenbaren Kosten übersteigt, kann sie ent-

sprechend herabgesetzt werden.

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Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

724.41

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