Art. 6 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
Art. 6
1 Subventionen können gewährt werden, wenn die Massnahme
oder Anlage
a. einem gewichtigen öffentlichen Interesse dient (§ 34 Abs. 1 WWG³),
b. bedarfsgerecht, zweckmässig und wirtschaftlich ist,
c. mit den Grundsätzen der kantonalen und regionalen Richtpläne
übereinstimmt,
d. den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der Wasser-
versorgung entspricht,
e. dem Stand der Technik entspricht.
2 Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht insbesondere für
folgende Massnahmen und Anlagen
a. Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen
von überregionaler oder regionaler Bedeutung,
b. erstmalige Planung der Trinkwasserversorgung in Notlagen,
c. Anlagen, für die aus politischen oder finanziellen Gründen keine
Trägerschaft gefunden werden kann,
d. Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie ein-
gesetzt werden soll.
3 Keine Subventionen werden gewährt, wenn mit der Projektausfüh-
rung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die
Subventionszusicherung begonnen wurde.
4 An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen
nach Abs. 2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen,
Gutachten und andere Abklärungen können Subventionen nur gewährt
werden, wenn diese im Einvernehmen mit dem AWEL erfolgen.