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724.41 WSVVOAE CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

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Art. 5

1 Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Subventions-

Anlagen der Wasserversorgung gemäss § 34 des Wasserwirtschaftsgeset- berechtigte

zes vom 2. Juni 1991 (WWG)3.

2 Keine Subventionen werden gewährt für

a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten,

b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung.

Vorhaben

1. 1. 12-75

1

724.41

Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

Voraus-

setzungen für

Subventionen

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