724.41
WSVVOAE
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
Art. 5
1 Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Subventions-
Anlagen der Wasserversorgung gemäss § 34 des Wasserwirtschaftsgeset- berechtigte
zes vom 2. Juni 1991 (WWG)3.
2 Keine Subventionen werden gewährt für
a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten,
b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung.
Vorhaben
1. 1. 12-75
1
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Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
Voraus-
setzungen für
Subventionen