724.41
WSVVOAE
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)
Art. 4
1 Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungs- b. Gemeinden
projekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es periodisch den geän-
derten Verhältnissen an.
2 Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmi-
gung des AWEL.