Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.41 WSVVOAE CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

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Art. 4

1 Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungs- b. Gemeinden

projekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es periodisch den geän-

derten Verhältnissen an.

2 Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmi-

gung des AWEL.

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