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724.41 WSVVOAE CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

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Art. 2

1 Die für die Erfassung des Wasserverbrauchs notwendigen Wasserzählung

Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.

2 Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation

von Wasserzählern befreien

a. bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug,

b. wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt.

3 Bei Feuerlöscheinrichtungen müssen keine Wasserzähler instal-

liert werden.

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