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724.41 WSVVOAE CH-ZH

Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV) (WSVV)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet Aufgaben der

umfassende Wasserversorgung und führen dafür eine besondere Rech- Gemeinden

nung.

2 Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasser-

versorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie

bleiben dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete

und für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zu-

ständig.

3 Für Abonnentinnen und Abonnenten in einer anderen Gemeinde

sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.

1 Die für die Erfassung des Wasserverbrauchs notwendigen Wasserzählung

Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.

2 Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation

von Wasserzählern befreien

a. bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug,

b. wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt.

3 Bei Feuerlöscheinrichtungen müssen keine Wasserzähler instal-

liert werden.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erstellt Planungspflicht

die regionalen und überregionalen Versorgungskonzepte.

a. Kanton

1 Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungs- b. Gemeinden

projekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es periodisch den geän-

derten Verhältnissen an.

2 Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmi-

gung des AWEL.

1 Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Subventions-

Anlagen der Wasserversorgung gemäss § 34 des Wasserwirtschaftsgeset- berechtigte

zes vom 2. Juni 1991 (WWG)3.

2 Keine Subventionen werden gewährt für

a. Provisorien und Unterhaltsarbeiten,

b. Kosten und Ausgaben der Verwaltung.

Vorhaben

1. 1. 12-75

1

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Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

Voraus-

setzungen für

Subventionen

1 Subventionen können gewährt werden, wenn die Massnahme

oder Anlage

a. einem gewichtigen öffentlichen Interesse dient (§ 34 Abs. 1 WWG³),

b. bedarfsgerecht, zweckmässig und wirtschaftlich ist,

c. mit den Grundsätzen der kantonalen und regionalen Richtpläne

übereinstimmt,

d. den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der Wasser-

versorgung entspricht,

e. dem Stand der Technik entspricht.

2 Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht insbesondere für

folgende Massnahmen und Anlagen

a. Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen

von überregionaler oder regionaler Bedeutung,

b. erstmalige Planung der Trinkwasserversorgung in Notlagen,

c. Anlagen, für die aus politischen oder finanziellen Gründen keine

Trägerschaft gefunden werden kann,

d. Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie ein-

gesetzt werden soll.

3 Keine Subventionen werden gewährt, wenn mit der Projektausfüh-

rung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die

Subventionszusicherung begonnen wurde.

4 An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen

nach Abs. 2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen,

Gutachten und andere Abklärungen können Subventionen nur gewährt

werden, wenn diese im Einvernehmen mit dem AWEL erfolgen.

1 Die maximalen Subventionssätze bestimmen sich nach § 34

Abs. 1 WWG3.

2 Bei der Festsetzung der Subventionen für Massnahmen und An-

lagen nach § 6 Abs. 2 lit. a werden berücksichtigt

a. die Verbesserung der Versorgungssicherheit,

b. die Wirtschaftlichkeit der Massnahme oder Anlage hinsichtlich Er-

stellung und Betrieb,

c. die Auswirkungen auf die Höhe der Wassergebühren, falls diese im

Vergleich zu anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch

ausfallen würden.

3 Soweit die Subvention zusammen mit anderen Staats- und Bun-

desbeiträgen 75% der anrechenbaren Kosten übersteigt, kann sie ent-

sprechend herabgesetzt werden.

2

Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

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1 Subventionsgesuche sind dem AWEL im Doppel einzurei- Einreichung

chen.

2 Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen

a. Baubeschreibung mit einem technischen Bericht samt Berechnun-

gen,

b. Kostenvoranschlag,

c. Übersichtsplan der gesamten Anlage,

d. Projektpläne,

e. Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger,

f. Bauprogramm.

des Gesuchs

1 Die voraussichtliche Höhe der Subvention wird dem Gesuch- Zusicherung

steller in einer Verfügung zugesichert.

2 Mit der Zusicherung können Änderungen und Ergänzungen des

Projekts verlangt werden.

3 Der Termin zur Einreichung der Unterlagen nach § 10 Abs. 1 wird

mit der Zusicherung festgelegt.

der Subvention

1 Nach Abschluss der Projektausführung reicht der Gesuch- Festsetzung

steller dem AWEL folgende Unterlagen ein

a. Bauabrechnung mit Originalbelegen,

b. Ausführungspläne und Ausführungsbericht,

c. Zusammenstellung weiterer möglicher Staats- und Bundesbeiträge

für das Projekt.

2 Das AWEL prüft, ob das Projekt plankonform und rechtmässig

ausgeführt worden ist, und setzt die Subventionshöhe fest.

3 Es kürzt die zugesicherte Subvention um mindestens 25%, wenn

Bedingungen oder Auflagen missachtet worden sind.

4 Es verweigert die Subvention, wenn

a. das Projekt nicht fachgemäss umgesetzt worden ist,

b. die Unterlagen nach Abs. 1 verspätet eingereicht worden sind.

der Subvention

1 OS 66, 890; Begründung siehe ABI 2011, 2886.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 LS 724.11.

1. 1. 12-75

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