Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.35 CH-ZH

Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

724.35

Regulativ

für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees

(vom 21. Februar 1880)¹

I. Den Herren J. und A. Bidermann in Winterthur, Wasserwerks-

besitzer am Aabach in Wetzikon, wird die Bewilligung erteilt, den Pfäf-

fikersee als Reservoir zu benutzen und den Wasserabfluss aus dem-

selben nach dem Bedürfnis der Wasserrechtsbesitzer am Aabach zu

regulieren, jedoch nur unter folgenden ausdrücklichen Bedingungen

1. Der See soll bleibend so gesenkt werden, dass, besondere vorüber-

gehende Ereignisse vorbehalten, der höchste Wasserstand dessel-

ben den 35. Zoll des Pegels bei Pfäffikon nie übersteigt. Demnach

soll unter Aufsicht der Wasserbauinspektion im Zulaufkanal bezie-

hungsweise Aabach bei der Stegenmühle die zu diesem Zwecke

erforderliche Anzahl von Schleusen angebracht werden, die ganz

oder teilweise so lange offen zu behalten sind, als der See über die

angegebene Höhe hinaufzusteigen droht. Die Bestimmung der

Vorkehrungen, welche die Konzessionsinhaber überdies zu treffen

haben, um auch den Seeabfluss mit jeweiliger Rücksicht auf den

Wasserstand des Hinwiler Baches so zu regulieren, dass die untere

Talgegend vor Überflutung möglichst gesichert werde, bleibt einer

speziellen Vorschrift der Direktion der öffentlichen Arbeiten² vor-

behalten.

2. Die Wasserrechtsbesitzer am Aabach haben jederzeit das Recht,

den Aabach vom See bis zur Stegenmühle gehörig zu vertiefen und

offen zu erhalten.

3. Die Petenten sind berechtigt, den Seestand auf dem 35. Zoll des

Pegels bei Pfäffikon, solange der Zufluss dieses zulässt, zu erhalten;

dagegen aber auch verpflichtet, den Wasserabfluss behufs regelmäs-

siger Betreibung sämtlicher am Aabach liegenden Wasserwerke in

folgender Weise zu regulieren

a. An Werk- und Arbeitstagen soll das ganze Jahr hindurch fort-

während von morgens 5 Uhr bis abends 61/2 Uhr ein Wasser-

quantum von fünfzig Kubikfuss (1,35 Kubikmeter) ungehindert

durchgelassen, die übrige Zeit aber sowie an Sonn- und Fest-

tagen soll das Wasser abgeschlossen werden, solange der See die

festgesetzte Maximalhöhe nicht erreicht.

1. 1. 16-91

1

724.35 Regulativ über Wasserstand des Pfäffikersees

b. Wenn der See ein Wasserquantum von fünfzig Kubikfuss (1,35 Ku-

bikmeter) per Sekunde nicht mehr liefert, so soll der Abfluss je

für eine Woche gleichmässig so reguliert werden, dass eine gerin-

gere Wassermasse während der in lit. a festgesetzten Zeit mög-

lichst regelmässig abfliesst.

c. Zu Zeiten, da der Wasserstand den 35. Zoll des Pegels nicht er-

reicht, dürfen die Konzessionsinhaber dem See höchstens fünf-

zig Kubikfuss (1,35 Kubikmeter) per Sekunde entziehen.

4. Bei allfälligem Feuerausbruch in der Nähe des Aabaches sollen die

Schleusen bei Stegen und die Kanäle sowie allfällige Wassersamm-

ler der Gewerbe bis in die Gegend, wo der Brand stattfindet, unver-

züglich geöffnet werden.

5. Nachteile, die aus dieser bewilligten See- und Abflussregulierung

allfälligen Privatrechten erwachsen sollten, haben die Konzessio-

näre und die mitbeteiligten Gewerbsbesitzer in ihren Kosten durch

Entschädigung zu beseitigen.

6. Die Petenten haben die gemäss Art. 6 der Konzession vom 23. März

1861 im See, in der Nähe des Ausflusses desselben und beim Zu-

sammenfluss des Aa- und Unterwetzikerbaches erstellten Pegel

nebst demjenigen bei der Stegenmühle stets unklagbar zu unterhal-

ten.

7. Sollten die vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtungen

nicht vollständig erfüllt werden, so ist der Direktion der öffentlichen

Arbeiten² das Recht vorbehalten, auf Kosten der Konzessionsinha-

ber weitere sichernde Anordnungen zu treffen.

II. Die sämtlichen Wasserwerksbesitzer am Aabach sind verpflich-

tet, ihre Zulaufkanäle während der Zeit, da nicht gearbeitet wird, mög-

lichst gefüllt zu erhalten und das zum regelmässigen Betrieb aller betei-

ligten Werke erforderliche Wasser, insofern dieses vorhanden ist, den

folgenden Etablissementen während der in Art. 3 lit. a bezeichneten

Arbeitszeit ununterbrochen in vollem Quantum zukommen zu lassen,

wogegen ihnen auch das Recht zusteht, unter den vom Staate aufzustel-

lenden Bedingungen die nötigen Wassersammler anzulegen und die-

selben nach Bedürfnis, jedoch nicht über die festgesetzte Arbeitszeit

hinaus zu benutzen.

III. Die Übertretung vorstehender Vorschriften wird nach Anlei-

tung des Gesetzes über Ordnungs- und Polizeistrafen durch das Statt-

halteramt mit einer Polizeistrafe von Fr. 5 bis Fr. 100 bestraft.

IV. Der Regierungsrat behält sich vor, den Wasserzins für die

Werke am Aabach neu zu bestimmen.

2

Regulativ über Wasserstand des Pfäffikersees

724.35

V. Die Herren Bidermann & Cie. haben diese Konzession in ihren

Kosten in das Notariatsprotokoll eintragen zu lassen und der Direk-

tion der öffentlichen Arbeiten eine diesfällige Bescheinigung zuzustel-

len.

VI. Dieselben haben an die Kanzlei der Direktion der öffentlichen

Arbeiten Fr. 22 Expertengebühren einzusenden und an die Staatskanz-

lei die Ausfertigungs- und Stempelgebühren zu bezahlen.

VII. Publikation im Amtsblatt.

1 GS V, 560. Vom Regierungsrat erlassen.

2 Heute: Baudirektion.

1. 1. 16-91

3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →