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CH-ZH
Art. 8 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Art. 8
Alle Unternehmer, die am Bau mitwirken, sind zu ver-
pflichten, in erster Linie und soweit möglich schweizerische Beamte,
Angestellte und Arbeiter bei ortsüblichem Gehalt oder Lohn zu beschäf-
tigen. Sie sind zu verhalten, die nötigen Massnahmen zur Fürsorge für
die Arbeiter bei Erkrankungen und Unfällen zu treffen.
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Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
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