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724.34 CH-ZH

Art. 8 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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Art. 8

Alle Unternehmer, die am Bau mitwirken, sind zu ver-

pflichten, in erster Linie und soweit möglich schweizerische Beamte,

Angestellte und Arbeiter bei ortsüblichem Gehalt oder Lohn zu beschäf-

tigen. Sie sind zu verhalten, die nötigen Massnahmen zur Fürsorge für

die Arbeiter bei Erkrankungen und Unfällen zu treffen.

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Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

724.34

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