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Art. 7 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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Art. 7

Bei der Vergebung und Ausführung der Arbeiten und Lie-

ferungen, inbegriffen die Regiearbeiten, ist, soweit wirtschaftlich gerecht-

fertigt, die aargauische und zürcherische Industrie und das aargauische

und zürcherische Gewerbe unter der Voraussetzung der Einhaltung

angemessener Preise zu berücksichtigen.

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