724.34
CH-ZH
Art. 6 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Art. 6
Bei der Ausführung der Bauwerke sind die von den zustän-
digen Behörden im Interesse der Landesverteidigung getroffenen An-
ordnungen zu befolgen. Ferner ist dabei auf möglichste Schonung der
öffentlichen und privaten Interessen Bedacht zu nehmen, insbeson-
dere auf gute architektonische, der Gegend angepasste Ausgestaltung
des Wehres sowie des Maschinenhauses und der übrigen Gebäude.