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Art. 6 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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Art. 6

Bei der Ausführung der Bauwerke sind die von den zustän-

digen Behörden im Interesse der Landesverteidigung getroffenen An-

ordnungen zu befolgen. Ferner ist dabei auf möglichste Schonung der

öffentlichen und privaten Interessen Bedacht zu nehmen, insbeson-

dere auf gute architektonische, der Gegend angepasste Ausgestaltung

des Wehres sowie des Maschinenhauses und der übrigen Gebäude.

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