724.34
CH-ZH
Art. 5 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Art. 5
1 Die Erstellung der Anlagen hat nach den einzureichen-
den definitiven Plänen und Baubeschrieben sowie einem generellen
Bauprogramm, die der Genehmigung der Verleihungsbehörden bedür-
fen, zu erfolgen. Erhebliche Abweichungen davon dürfen nur im Ein-
verständnis und mit Bewilligung der Verleihungsbehörden stattfinden.
2 Die Inbetriebsetzung darf erst erfolgen, wenn die Verleihungs-
behörden die Errichtung und Betriebsfähigkeit aller hiezu erforder-
lichen Anlageteile festgestellt haben.