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Art. 5 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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Art. 5

1 Die Erstellung der Anlagen hat nach den einzureichen-

den definitiven Plänen und Baubeschrieben sowie einem generellen

Bauprogramm, die der Genehmigung der Verleihungsbehörden bedür-

fen, zu erfolgen. Erhebliche Abweichungen davon dürfen nur im Ein-

verständnis und mit Bewilligung der Verleihungsbehörden stattfinden.

2 Die Inbetriebsetzung darf erst erfolgen, wenn die Verleihungs-

behörden die Errichtung und Betriebsfähigkeit aller hiezu erforder-

lichen Anlageteile festgestellt haben.

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