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Art. 41 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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Art. 41

1 Die Verleihung tritt in Kraft, wenn die Beliehene die

Annahme erklärt hat und wenn die Verleihungsbehörden der Kantone

Zürich und Aargau einander die Verleihungsurkunden mitgeteilt und

durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass über die Be-

dingungen der Verleihungen Einverständnis besteht.

2 Die Verleihung wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Zeitpunkt

der Inbetriebsetzung an gerechnet, erteilt.

3 Als Inbetriebsetzung wird der Zeitpunkt betrachtet, in dem durch

gemeinsame Erhebungen der Verleihungsbehörden festgestellt ist, dass

eine Maschineneinheit des Werkes dauernd in Betrieb gesetzt ist.

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