724.34
CH-ZH
Art. 41 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Art. 41
1 Die Verleihung tritt in Kraft, wenn die Beliehene die
Annahme erklärt hat und wenn die Verleihungsbehörden der Kantone
Zürich und Aargau einander die Verleihungsurkunden mitgeteilt und
durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass über die Be-
dingungen der Verleihungen Einverständnis besteht.
2 Die Verleihung wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Zeitpunkt
der Inbetriebsetzung an gerechnet, erteilt.
3 Als Inbetriebsetzung wird der Zeitpunkt betrachtet, in dem durch
gemeinsame Erhebungen der Verleihungsbehörden festgestellt ist, dass
eine Maschineneinheit des Werkes dauernd in Betrieb gesetzt ist.