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724.34 CH-ZH

Art. 33 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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Art. 33

1 Die von der Beliehenen nutzbar gemachten Wasserkräfte

der Limmat, sowohl ständige als unständige, stehen mit 19,3% dem

Kanton Zürich und mit 80,7% dem Kanton Aargau zu. Der Anteil bei-

der Kantone zur Berechnung und zum Bezug des Wasserzinses und

deren Anteil beim allfälligen Heimfall bemisst sich nach demselben

Prozentsatz.

2 Die Beliehene hat bei Aushändigung dieser Wasserrechtsverlei-

hung an die beiden Kantone Aargau und Zürich je die Ausfertigungs-

(Drucklegungskosten) und Stempelgebühren, die Untersuchungskos-

ten sowie an den Kanton Aargau die einmalige Konzessionsgebühr von

Fr. 105 000 und an den Kanton Zürich von Fr. 25 000 zu entrichten.

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Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

724.34

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