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CH-ZH
Art. 33 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Art. 33
1 Die von der Beliehenen nutzbar gemachten Wasserkräfte
der Limmat, sowohl ständige als unständige, stehen mit 19,3% dem
Kanton Zürich und mit 80,7% dem Kanton Aargau zu. Der Anteil bei-
der Kantone zur Berechnung und zum Bezug des Wasserzinses und
deren Anteil beim allfälligen Heimfall bemisst sich nach demselben
Prozentsatz.
2 Die Beliehene hat bei Aushändigung dieser Wasserrechtsverlei-
hung an die beiden Kantone Aargau und Zürich je die Ausfertigungs-
(Drucklegungskosten) und Stempelgebühren, die Untersuchungskos-
ten sowie an den Kanton Aargau die einmalige Konzessionsgebühr von
Fr. 105 000 und an den Kanton Zürich von Fr. 25 000 zu entrichten.
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Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
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