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Art. 32 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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Art. 32

1 Die Verleihungsbehörden haben jederzeit das Recht,

Kontrolle darüber zu üben, ob die Vorschriften und Bedingungen die-

ser Bewilligung erfüllt werden, und bezügliche Weisungen zu erteilen.

2 Im Falle von Nichtbefolgung und Zuwiderhandlung können, abge-

sehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Verpflich-

tung zu Schadenersatz, die nötigen Anordnungen und Massnahmen

behufs Herstellung des ordnungsmässigen Zustandes auf ihrem Staats-

gebiet auf Kosten der Beliehenen unmittelbar durch die Baudirektio-

nen getroffen werden. Gegen solche Anordnungen steht der Beliehe-

nen der Weg der Beschwerde an den Regierungsrat offen.

3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach

Ansicht der Baudirektionen Gefahr vorhanden ist.

K. Anteil der Kantone, Gebühren und Abgaben

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