Art. 32 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Art. 32
1 Die Verleihungsbehörden haben jederzeit das Recht,
Kontrolle darüber zu üben, ob die Vorschriften und Bedingungen die-
ser Bewilligung erfüllt werden, und bezügliche Weisungen zu erteilen.
2 Im Falle von Nichtbefolgung und Zuwiderhandlung können, abge-
sehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Verpflich-
tung zu Schadenersatz, die nötigen Anordnungen und Massnahmen
behufs Herstellung des ordnungsmässigen Zustandes auf ihrem Staats-
gebiet auf Kosten der Beliehenen unmittelbar durch die Baudirektio-
nen getroffen werden. Gegen solche Anordnungen steht der Beliehe-
nen der Weg der Beschwerde an den Regierungsrat offen.
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach
Ansicht der Baudirektionen Gefahr vorhanden ist.
K. Anteil der Kantone, Gebühren und Abgaben