Art. 3 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
Art. 3
1 Durch das Werk muss ununterbrochen so viel Wasser ab-
fliessen, als in das Staugebiet zufliesst. Vorbehalten bleiben besondere
Verständigungen mit den Unterliegern an der Limmat, die der Geneh-
migung der Verleihungsbehörde bedürfen, sowie Ziff. 3 dieses Artikels.
2 Das bestehende Wehr des Wasserwerkes 131 der Spinnerei und
Weberei Wettingen ist, auf Kote 361.80 erhöht, dauernd zu unterhalten,
so dass zwischen diesem Wehr und dem Wehr des Limmatwerkes Wet-
tingen dauernd eine genügende Wassermenge verbleibt. Die auf der
Strecke zwischen Maschinenhaus und Unterwasserstollenauslauf ein-
mündenden Abwasserleitungen sind in das Unterwasser des Werkes
abzuleiten. Im Wehr des Limmatwerkes Wettingen sind innert 24 Stun-
den 50000 m³ Wasser zur Spülung der Limmatschleife durchzulassen.
3 Zwecks Säuberung des Staugebietes von Schwimm- und Sink-
stoffen sind im sanitarischen und ästhetischen Interesse, soweit nötig,
periodische Spülungen vorzunehmen.
4 Für die Bedienung des Wehres und die Speisung der Limmat-
schleife Wettingen gemäss Ziff. 1 und 2 und die Spülungen gemäss Ziff. 3
ist ein Wehrreglement zu erlassen, das der Genehmigung der Verlei-
hungsbehörden beider Kantone unterliegt.
1. 1. 16-91
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724.34
B. Bauvorschriften
Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen