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724.34 CH-ZH

Art. 3 : Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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Art. 3

1 Durch das Werk muss ununterbrochen so viel Wasser ab-

fliessen, als in das Staugebiet zufliesst. Vorbehalten bleiben besondere

Verständigungen mit den Unterliegern an der Limmat, die der Geneh-

migung der Verleihungsbehörde bedürfen, sowie Ziff. 3 dieses Artikels.

2 Das bestehende Wehr des Wasserwerkes 131 der Spinnerei und

Weberei Wettingen ist, auf Kote 361.80 erhöht, dauernd zu unterhalten,

so dass zwischen diesem Wehr und dem Wehr des Limmatwerkes Wet-

tingen dauernd eine genügende Wassermenge verbleibt. Die auf der

Strecke zwischen Maschinenhaus und Unterwasserstollenauslauf ein-

mündenden Abwasserleitungen sind in das Unterwasser des Werkes

abzuleiten. Im Wehr des Limmatwerkes Wettingen sind innert 24 Stun-

den 50000 m³ Wasser zur Spülung der Limmatschleife durchzulassen.

3 Zwecks Säuberung des Staugebietes von Schwimm- und Sink-

stoffen sind im sanitarischen und ästhetischen Interesse, soweit nötig,

periodische Spülungen vorzunehmen.

4 Für die Bedienung des Wehres und die Speisung der Limmat-

schleife Wettingen gemäss Ziff. 1 und 2 und die Spülungen gemäss Ziff. 3

ist ein Wehrreglement zu erlassen, das der Genehmigung der Verlei-

hungsbehörden beider Kantone unterliegt.

1. 1. 16-91

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B. Bauvorschriften

Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen

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