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724.33 SihlHöfe CH-ZH

Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und dem Staat Zürich über das Kraftwerk SihlHöfe (SihlHöfe)

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Vertrag

zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen,

dem Bezirk Höfe und dem Staat Zürich über das

Kraftwerk Sihl-Höfe

(vom 17. April 1958)1,5

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Inhaber der Etzelwerk-

konzession und der Bezirk Höfe als Träger des projektierten Kraftwer-

kes Sihl-Höfe (KSH) vereinbaren unter sich und mit dem Staat Zürich

als Mitkonzedenten des Etzelwerkes und Partner des im Jahre 1841

mit dem Kanton Schwyz abgeschlossenen Staatsvertrages betreffend

Abflussverhältnisse des Hüttensees und des Sihlflusses6

in Anbetracht dessen,

dass der Stand Zürich mit dem Stand Schwyz am 19. Mai 1841 einen

Staatsvertrag betreffend die Abflussverhältnisse der Sihl abgeschlos-

sen hat;

dass durch Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und

Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits

über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzel-

werkkonzession) vom 2. August 1919 / 3. Juli 19292 den SBB bezie-

hungsweise ihrer Unterkonzessionärin in Einschränkung des vor-

erwähnten Staatsvertrages von 1841 das Recht verliehen wurde,

Sihlwasser in den oberen Zürichsee abzuleiten;

dass der Regierungsrat des Kantons Zürich die Etzelwerkkonzes-

sion mit Beschluss vom 14. November 19293 unter verschiedenen,

das ober- und unterirdische Wasserregime im zürcherischen Sihltal

betreffenden Bedingungen, die von den SBB angenommen worden

sind, bestätigt hat;

dass der Staat Zürich die Etzelwerk-AG als Subkonzessionärin der

SBB mit Vereinbarung vom 17. Oktober 1952 (genehmigt vom Regie-

rungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 2799 vom 30. Okto-

ber 1952) ermächtigt hat, im Einvernehmen mit den Konzessionären

für das Kraftwerk Waldhalde (Wasserrecht Nr. 100, Bezirk Horgen)

den Tiefenbachweiher in der Gemeinde Schönenberg gemäss den

Bedingungen der Beschlüsse des zürcherischen Regierungsrates

Nr. 3332 vom 16. Dezember 1937 und Nr. 2799 vom 3. November

1938 im Rahmen der Verleihung für diese Anlage zur Feinregulie-

rung der Sihldotierung zu benützen;

dass die Etzelwerk-AG sich verpflichtet hat, die ab 1. Januar 1944

sich ergebenden zusätzlichen Kosten für die Entkrautung der Sihl

1. 1. 16-91

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Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe

und der Werkkanäle zu übernehmen (Beschluss Nr. 1038 des zür-

cherischen Regierungsrates vom 4. Mai 1944);

dass die vorerwähnten Rechtsgrundlagen den Vertragspartnern

bekannt sind;

in der Absicht,

die durch die Erstellung, den Bestand und Betrieb des KSH sich

ergebenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Bezir-

kes Höfe festzulegen und von jenen der Etzelwerkkonzessionäre

abzugrenzen;

im Hinblick darauf,

dass der Bezirk Höfe bereit ist, die im Interesse möglichst geringer

Veränderungen des Wasserregimes im Sihltal erforderlichen Vor-

kehren zu treffen und die Betriebsführung des Kraftwerkes Sihl-

Höfe den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) zu über-

tragen;

dass anderseits die EKZ bereit sind, die Feinregulierung des Sihl-

abflusses beim Kraftwerk Waldhalde unter Beizug des Tiefenbach-

weihers auch nach Erstellung des Kraftwerkes Sihl-Höfe auf die

Maximaldauer der Etzelwerkkonzession, d.h. bis 12. Mai 2037, zu

besorgen oder einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden;

was folgt

1. Der Bezirk Höfe haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge

des Baues, Bestandes oder Betriebes des KSH an der Gesundheit

oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht;

er ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.

Betriebsinhaber des KSH im Sinne von Art. 20 des eidgenössischen

Elektrizitätsgesetzes ist der Bezirk Höfe.

2. Die SBB erklären, dass die im Zusammenhang mit der Ausnutzung

der Etzelwerkkonzession stehenden bisherigen Verpflichtungen,

insbesondere gegenüber dem Staat Zürich sowie den Gemeinden

und den Wasserrechtsbesitzern im Sihltal, und zwar namentlich die

in der Präambel dieses Vertrages erwähnten Pflichten, auch nach

Erstellung des KSH ungeschmälert im bisherigen Umfang erfüllt

werden, soweit nicht durch diesen Vertrag eine Entlastung eintritt.

3. Der Bezirk Höfe verpflichtet sich unter Vorbehalt der nachfol-

genden Bestimmungen –, nichts zu tun oder zu unterlassen, was die

Etzelwerkkonzessionäre bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen

gemäss Ziff. 2 hindern oder die Wirksamkeit und den Erfolg pflicht-

gemässen Handelns oder Unterlassens der Etzelwerkkonzessionäre

beeinträchtigen könnte; der Bezirk Höfe steht namentlich davon ab,

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Vertrag über das Kraftwerk Sihl-Höfe

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die Abflussverhältnisse der zwischen der Etzelwerk-Staumauer und

der zürcherischen Kantonsgrenze der Sihl zufliessenden Seitenbäche

nachteilig zu verändern.

4. a. Dem Bezirk Höfe wird seitens des Staates Zürich gestattet, für

das KSH ein Ausgleichsbecken mit 69000 m³ Inhalt zu erstellen,

wovon höchstens 40000 m³ für das tägliche Spitzendecken aus-

genützt werden dürfen. Das Wiederauffüllen des Stauraumes

kann während der Nacht (21–6 Uhr) erfolgen.

b. Der mittlere Tagesabfluss der Sihl beim Eintritt in das zürcheri-

sche Kantonsgebiet, d. h. bei der Messstelle Blattwaag, darf nicht

geringer als 2,5 m³/sek. sein; bei der Ausmündung des Unterwas-

serkanales des Werkes Waldhalde der EKZ darf die momentane

Abflussmenge nie unter 2,5 m³/sek. sinken. Der Bezirk Höfe ist

berechtigt, den Ausgleich der Abflussschwankungen unter Bei-

zug des Tiefenbachweihers vorzunehmen und mit den EKZ eine

entsprechende Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Ziff. 4 lit. c).

Der Bezirk Höfe darf unter dieser Voraussetzung die Abfluss-

menge bei der Messstation Blattwaag vorübergehend so weit

unter 2,5 m³/sek. absinken lassen, als der Minderabfluss durch

die EKZ beim Waldhaldewerk ausgeglichen werden kann; die

momentane Abflussmenge soll in der Regel nicht weniger als

1,5 m³/sek. betragen und darf auf keinen Fall 1,0 m³/sek. unter-

schreiten.

c. Der Bezirk Höfe führt das Kraftwerk Sihl-Höfe so aus und lässt

es durch die EKZ so betreiben, dass das Wasserregime der Sihl

bei Erfüllung der Pflichten durch die Etzelwerkkonzessionäre

im übrigen nicht zum Nachteil des Staates Zürich sowie Dritter,

insbesondere der unterliegenden Gemeinden und Wasserrechts-

besitzer, verändert wird. Der Bezirk Höfe schliesst mit den EKZ

einen Betriebsvertrag ab, welcher zu seiner Gültigkeit der Ge-

nehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich und

die Generaldirektion SBB bedarf; er verpflichtet sich, dessen

Bestimmungen einzuhalten.

5. Der Bezirk Höfe übernimmt sämtliche Bau-, Unterhalts- und Be-

triebskosten, die infolge des Hinzutretens des KSH im Interesse

der Aufrechterhaltung der Sihldotierung zusätzlich notwendig wer-

den.

6. Der Bezirk Höfe tritt in bezug auf das oberirdische und unterirdi-

sche Wasserregime des Sihltales in die bestehenden Verpflichtungen

der Etzelwerkkonzessionäre, insbesondere in die Schadenersatz-

und Konventionalstrafpflichten gegenüber dem Staat Zürich und

Dritten (namentlich den Gemeinden und Wasserrechtsinhabern im

Sihltal), ein in folgendem Sinne

1. 1. 16-91

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Ist im Einzelfall die Verantwortlichkeit gegeben, so gehen sämt-

liche Folgen einschliesslich allfällige Verfahrenskosten insoweit zu-

lasten des Bezirkes Höfe, als sie durch Erstellung, Bestand, Betrieb

oder Unterhalt des KSH (einschliesslich Versagen des Bedienungs-

personals, der Fernsteuerung und der Fernmeldeanlage des KSH)

ganz oder teilweise ausgelöst wurden.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über den Grundsatz,

das Ausmass und die Ursachen der Verantwortlichkeit sind zu-

nächst einer dreiköpfigen Untersuchungskommission vorzulegen,

deren Mitglieder ernannt werden

a. vom Bundesgerichtspräsidenten: der juristische Obmann,

b. vom Chef des Eidgenössischen Wasserwirtschaftsamtes: ein

technischer Beisitzer,

c. vom Rektor der Eidgenössischen Technischen Hochschule: ein

technischer Beisitzer.

7. Gerichtsstand für die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten aus

diesem Vertrag ist Zürich, soweit durch die Gesetzgebung nicht ein

anderes Domizil zwingend vorgeschrieben oder die Entscheidung

dem Bundesgericht oder Bundesverwaltungsbehörden in einziger

oder erster Instanz vorbehalten ist.

8. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ziehen die

SBB und der Staat Zürich ihre Einsprachen gegen das Projekt für

das KSH, die SBB überdies ihr Konzessionsgesuch zurück.

9. Die SBB überbinden die für sie aus diesem Vertrag sich ergeben-

den Rechte und Pflichten der Etzelwerk-AG für die Dauer der die-

ser erteilten Subkonzession in der Weise, dass die Etzelwerk-AG

an die Stelle der SBB tritt.

4

1 OS 40, 296 und GS V, 544.

2 LS 724.32.

3 LS 724.321.

4 SR 734.0.

5 Abgeschlossen und unterzeichnet von der Generaldirektion der Schweize-

rischen Bundesbahnen am 12. April 1958, namens des Bezirkes Höfe vom Be-

zirksrat am 10. April 1958, namens des Staates Zürich von der Baudirektion

am 16. April 1958. Von der Bezirksversammlung Höfe am 20. April 1958, vom

Regierungsrat des Kantons Zürich am 17. April 1958 genehmigt.

6 Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Abflussver-

hältnisse des Hüttensees und des Sihlflusses vom 19. Mai 1841 (LS 724.31).

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