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724.323 CH-ZH

Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

724.323

Genehmigungsbeschluss

der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und

Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes

(vom 12. November 1936)¹

Mit Beschluss vom 29. Januar / 17. Februar 1931 genehmigten die Regie-

rungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug das Projekt für das Etzel-

werk vom 12. Juni 1930 unter Bedingungen.2 Nach diesem Beschluss

sind sämtlichen drei beteiligten Regierungen die Detailpläne der Stau-

mauer mit den statischen Berechnungen sowie die Pläne über Werk-

einlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus, nebst Ablauf, sofern diese

nicht genau der Vorlage vom 12. Juni 1930 entsprechen, zur Genehmi-

gung vorzulegen. Mit Eingabe vom 8. Juni 1933 reichte die Etzelwerk-

AG eine Vorlage vom 15. Mai 1933 über die eigentlichen Werkanlagen

ein.

Die Prüfung des Projektes führte zu verschiedenen Ergänzungen und

Abänderungen desselben, die in einer Ergänzungsvorlage vom 1. Sep-

tember 1936 enthalten sind.

Gestützt hierauf erteilen die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz

und Zug der Planvorlage über die eigentlichen Werkanlagen für das

Etzelwerk vom 15. Mai 1933 mit Berücksichtigung der in der Ergän-

zungsvorlage vom 1. September 1936 dargestellten Ergänzungen und

Abänderungen unter folgenden Bedingungen die Genehmigung4

1. Die Spülleitung in der Staumauer ist mit dem im Genehmigungs-

beschluss vom 29. Januar / 17. Februar 1931 verlangten Durchmesser

von 1,6 m zu erstellen. Sie soll auch während des Zentralenbetriebes

benützt werden können.

2. Auf der Flussstrecke von der Staumauer bis 300 m unterhalb

des Auslaufes des Grundablasses ist der Unterhalt und die Reinigung

des Flussbettes und der beidseitigen Ufer durch das Werk zu überneh-

men. Sollten sich durch den Betrieb des Grundablasses Übelstände er-

geben, so behält sich die Verleihungsbehörde vor, auf Kosten der Kon-

zessionärin Sicherungen anzuordnen.

3. Es wird vorbehalten, am Auslauf des Unterwasserkanals in den

Zürichsee, ausser der vorgesehenen Pfahlreihe, eventuell weitere Siche-

rungen auf Kosten der Konzessionärin anzuordnen.

1. 1. 16-91

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4. Auf den Zeitpunkt der Bauvollendung des Werkes ist die Zu-

fahrtsstrasse zum Maschinenhaus mit einem staubfreien Belag zu ver-

sehen.

5. 1 Es steht den Verleihungsbehörden frei, für die Berechnung des

Wasserzinses der ersten sechs Jahre zur Ermittlung der gewöhnlichen

Wassermenge (Art. 22 der eidgenössischen Verordnung vom 12. Feb-

ruar 19183) die vor der Inbetriebsetzung des Etzelwerkes bei der eid-

genössischen Wassermessstation Untersiten gemessenen Wassermengen

einer ausgeglichenen 16- bis 20-jährigen Abflussperiode zu verwenden.

2 Sollten die vorgesehenen Wasserstands- und Wassermesseinrich-

tungen bei der Staumauer und der Zentrale nach Ansicht der Konzes-

sionsbehörden den Anforderungen für die Bestimmung der Wasser-

stände und Wassermengen nicht genügen, so kann die Konzessionärin

verhalten werden, die notwendigen Ergänzungen anzubringen.

6. 1 Als massgebend für die Unterwasserstände des Kraftwerkes

wird vorläufig der Limnigraph Schmerikon betrachtet, sofern derselbe

vom Amt für Wasserwirtschaft für die Kontrolle zur Verfügung gestellt

wird und dieses die nötigen Kopien der Limnigraphenstreifen abgibt.

2 Vorbehalten bleibt eventuell die Aufstellung eines Limnigraphen

bei der Zentrale.

7. Die Konzessionsbehörden behalten sich vor, für die Bauaus-

führung weitere Anordnungen, eventuell aufgrund von Expertisen, zu

treffen.

8. Das bei Hochwasser während der Bauausführung im Bereich

der Überstauungsmöglichkeit liegende Gebiet ist entsprechend dem

Baufortschritt rechtzeitig zu räumen.

9. Umbauarbeiten an der Staumauer und deren Aufbauten, die die

Standsicherheit der Mauer beeinträchtigen könnten, sowie Unterhalts-

arbeiten an den Regulierschützen, bei denen nicht die volle Manövrier-

fähigkeit derselben gewährleistet ist, sind bei abgesenktem Seespiegel

und ganz abgesenkten Schützen auszuführen.

10. In Abänderung der im Genehmigungsbeschluss vom 29. Ja-

nuar / 17. Februar 19312 in Ziff. 7 lit. a–f vorgesehenen Vorschriften für

die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer und deren Be-

dienung gelten folgende Vorschriften

a. Die Stauseeregulierung hat mit Hilfe von drei Tauchschützen von

je 10 m Breite zu erfolgen, deren Oberkante im geöffneten Zustand

auf Kote 890.15 liegt. Die Höhe der Schützenoberkante im geschlos-

senen Zustand wird bei Genehmigung des Bedienungsreglementes

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noch festgelegt. Die Schützen sind so zu dimensionieren, dass die-

selben bei einer Seespiegelkote 892.90 zusammen 290 m³/sek. abzu-

führen vermögen.

b. Alle drei Schützen sind immer gleichzeitig und im gleichen Masse

zu senken oder zu heben.

c. Mit der Senkung der Schützen ist zu beginnen, sobald der Seespie-

gel die Kote 892.60 überschreitet. Entsprechend dem weiteren Stei-

gen des Seespiegels sind die Schützen gleichmässig zu senken, der-

art, dass bei einer Seespiegelhöhe Kote 892.70 60 m³/sek. und bei

Kote 892.90 290 m³/sek. abfliessen können.

d. Die Abflussänderungen sowohl beim Öffnen als auch beim Schlies-

sen der Schützen dürfen auf keinen Fall über 40 m³/sek. und pro

Stunde hinausgehen in der Meinung, dass die Zu- und Abnahme

des Abflusses gleichmässig über die Stunde verteilt erfolgen soll.

Sollten sich durch diese Regulierung Nachteile im Unterlauf der

Sihl oder an den Zuflüssen zum Sihlsee oder in dessen Hinterland

zeigen, so behalten sich die Behörden Änderungen oder Ergänzun-

gen der Bedingungen vor.

e. Steigt der Seespiegel schon vor Erreichung der Staukote 892.60

derart rasch an, dass bei entsprechend weiterem Steigen die Bedin-

gungen lit. c und d nicht gleichzeitig erfüllt werden können, oder ist

ein Teil der Überlaufbreite für die Regulierung nicht benutzbar, so

ist mit der Regulierung bei einem entsprechenden tieferen See-

stand zu beginnen.

11. 1 Für die Bedienung der Überlaufschützen, Dotierungs- und

Spülleitungen sowie des Grundablasses ist das Reglement den Konzes-

sionsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.

2 Der Wehrwärter ist in der Nähe der Staumauer zu stationieren.

12. Dem Ausbau der Werkanlagen zur Ermöglichung einer even-

tuellen späteren Vergrösserung des maximalen Werkschluckvermögens

von zirka 24 m³/sek. auf 32 m³/sek. wird zugestimmt in der Meinung,

dass die Konzessionärin allfällige dadurch hervorgerufene Ansprüche

Dritter von sich aus zu erledigen hätte.

13. 1 Die technischen Organe der Regierungen sind während der

Bauausführung des Werkes über grössere Arbeitsvergebungen und

wichtige Vorkommnisse zu orientieren.

2 Der Aufstau des Stausees und die Inbetriebsetzung des Werkes

darf erst erfolgen, wenn die Betriebsfähigkeit aller hiezu erforderlichen

Anlageteile von den technischen Organen der Regierungen festgestellt

ist. Für den Einstau des Sees ist den Konzessionsbehörden ein Pro-

gramm zur Genehmigung vorzulegen.

1. 1. 16-91

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14. Dispositionsänderungen an der Planvorlage vom 15. Mai 1933

und der Ergänzungsvorlage vom 1. September 1936 sind den technischen

Organen der Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlan-

gen sind ergänzende Detailpläne sowie weitere Angaben über die Bau-

ausführung einzureichen.

4

1 OS 35, 628 und GS V, 540.

2 LS 724.322.

3 SR 721.831.

4 Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 12. November 1936,

des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. November 1936 und des

Regierungsrates des Kantons Zug vom 20. November 1936. In Kraft getreten

mit der Annahmeerklärung der Etzelwerk-AG vom 7. Oktober 1936.

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