Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk
Gesetzestext (1 Artikel)
Genehmigungsbeschluss
der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz
und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk
(vom 29. Januar 1931)¹
Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug erteilen gemäss
Art. 6 des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug
einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die
Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzes-
sion)³ dem ihnen vorgelegten Projekt für das Etzelwerk vom 12. Juni
1930 unter folgenden Bedingungen die Genehmigung6
1. ¹ Es sind noch folgende Detailpläne in genügender Anzahl zur
Genehmigung vorzulegen
der Regierung des Kantons Schwyz
a. über die Anlagen im Gebiet zwischen Sihl und Minster, die Ver-
bauung dieser beiden Flüsse inbegriffen. Da der Kanton Schwyz
beabsichtigt, den Nidlaubach zu verbauen und auf Kote 919 in die
Minster einzuleiten, ist die Minsterverbauung bis zu dieser Kote
vorzusehen (Art. 25 des Zusatzvertrages des Kantons Schwyz);
b. über die Verbauung des Eubaches und die Landauffüllung in Euthal,
durch die der im Projekt vorgesehene Abschlussdamm gemäss Ver-
einbarung ersetzt werden soll;
c. über die Verbauung des Grossbaches und des Dimmer- und Ricken-
thalbaches sowie die Anlagen zwischen diesen beiden letzten Bä-
chen;
d. über die Strasse Birchli–Hühnermatt, die in Abänderung des Pro-
jektes nach Osten in die Nähe der Heimwesen zu verschieben ist.
2 Die Regierung des Kantons Schwyz wird je ein von ihr genehmig-
tes Planexemplar zur Aktenergänzung der Regierung des Kantons
Zürich und der Regierung des Kantons Zug zustellen;
sämtlichen drei beteiligten Regierungen
e. Pläne der Staumauer in der Schlagen mit den statischen Berech-
nungen;
Pläne und Berechnungen des Grundablasses in der Staumauer;
Pläne über die Regulierorgane an der Staumauer in der Schlagen,
wobei zu berücksichtigen ist, dass der Überstau bei einem grösse-
ren Hochwasser als dem von 1910 und bei vollem See nicht mehr
als 30 cm betragen, das heisst Kote 892.90 nicht überschreiten darf.
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Der Grundablass in der Staumauer soll auf 1,6 m Durchmesser ver-
grössert werden.
Die Konzessionärin des Etzelwerkes ist verpflichtet, die Bachver-
bauungen, Pumpen, Strassen, Brücken und übrigen Anlagen im
Seegebiet dem zulässigen Höherstau entsprechend zu gestalten.
f. Pläne über Werkeinlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus nebst
Ablauf, sofern diese nicht genau nach der Vorlage vom 12. Juni 1930
ausgeführt werden.
2. An den Strassen und Brücken sind gegenüber den Projekt-
plänen folgende Änderungen vorzunehmen
a. im Strassenzug Höhport–Rüti sind die Radien der beiden Kurven
bei der Minsterbrücke auf 100 m zu vergrössern;
b. an der Strasse Höhport-Studener Brücke ist alle 150 bis 200 m eine
Ausweichstelle einzufügen. An gefährlichen Stellen ist ein Gelän-
der zu errichten;
c. vom westlichen Kopf des Willerzeller Viaduktes zum Haus Stollern
an der Bezirksstrasse ist für die Fussgänger ein Verbindungsweg
von 1 m Breite zu erstellen;
d. bei der Auffahrt Horgenbergstrasse-Hühnermattdamm ist der
Radius bei km 0.000 auf 80 m zu vergrössern und die Steigung auf
zwei Prozent herabzusetzen;
e. als Fahrbahnbreite der Brücken gilt der Abstand zwischen den
Randsteinen. Die Randsteine sind auf 25 cm zu verbreitern.
3. 1 Die Konzessionärin des Etzelwerkes hat für die Entnahme
des Überwassers beim Hühnermattdamm gemäss Art. 14 des Einsied-
ler Vertrages dem Kanton Schwyz Pläne und Kostenberechnung vor-
zulegen. Sie hat die Einrichtungen für die Wasserentnahme jedoch nur
auszuführen, wenn der Bezirk Einsiedeln vor Beginn der Arbeiten am
Hühnermattdamm erklärt, dass er für die dadurch entstehenden Kos-
ten aufkommen werde.
2 Durch die Entnahme dieses Wassers und dessen Verwendung darf
jedoch die Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession³
nicht verletzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Dotie-
rung der Sihl aus dem Stausee für die Konzessionärin Bedingung 1 des
Regierungsrates des Kantons Zürich für die Bestätigung der Etzel-
werkkonzession vom 14. November 19294 mitbestimmend ist.
4. Die Konzessionärin des Etzelwerkes hat dafür zu sorgen, dass
der Wasserstand des Brunnenbaches bei der Studener Säge nach Erstel-
lung des Etzelwerkes gegenüber dem heutigen Zustand nicht erhöht
wird.
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5. Wenn es ohne verhältnismässig hohe Kosten möglich ist, hat
die Konzessionärin den von den Bachverlegungen herrührenden Aus-
hub zur Ausfüllung der alten Bachbette zu verwenden, soweit diese zur
Erhaltung bestehender Wasserabläufe nicht offen gehalten werden müs-
sen und die Konzessionärin den Aushub nicht für andere Zwecke nötig
hat.
6. Das in Art. 20 der Etzelwerkkonzession³ dem Kanton und den
Bezirken eingeräumte Kiesbezugsrecht soll auch von den Genossamen
und Privaten ausgeübt werden können.
7.8 Für die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer in
der Schlagen und deren Bedienung gelten folgende Vorschriften
a. Die Stauseeregulierung hat mit Hilfe einer Stauklappe und vier
Tauchschützen derart zu erfolgen, dass Schwallbildungen im See-
abfluss und Vergrösserungen im Hochwasserabfluss vermieden
werden. Stauklappe und Tauchschützen sind so zu dimensionieren,
dass dieselben bei einer Seespiegelkote von 892.70 (R. P. N. 376.86)
zusammen 230 m³/sek. abzuführen vermögen, wovon auf die Stau-
klappe im Maximum 60 m³/sek. entfallen sollen. Für die Regulie-
rung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend.
b. Bei Hochwasser bis zur Grösse desjenigen vom Jahre 1910 darf der
Seespiegel die Kote 892.83 nicht überschreiten, und es sollen bei
diesem Seestand 250 m³/sek. zum Abfluss gelangen.
Sollte ausnahmsweise trotz Innehaltung der vorgeschriebenen
Regulierung diese Kote (892.83) überschritten werden, so ist dies
ein Zeichen dafür, dass das Hochwasser dasjenige vom Jahre 1910
übersteigt, und es soll deshalb ein weiteres Öffnen der Schützen
erfolgen bis zur gesamten Öffnungsmöglichkeit, welche so zu bemes-
sen ist, dass bei einem Wasserspiegel auf Kote 892.90 eine Maximal-
wassermenge von 290 m³/sek. abfliessen kann.
c. Bei einem Anstieg des Seespiegels über die normale Stauhaltung
Kote 892.60 hat vorerst die Stauklappe die Regulierung allein zu
übernehmen. Mit der Absenkung der Tauchschützen darf erst be-
gonnen werden, nachdem der Seespiegel auf Kote 892.70 angestie-
gen ist und die Stauklappe ihre volle Leistung von 60 m³/sek. abgibt.
Von diesem Augenblick an darf nur noch mit Hilfe der Tauchschüt-
zen reguliert werden, und zwar derart, dass der Seestand auf Kote
892.70 bei vollständig niedergelegter Stauklappe so lange konstant
gehalten wird, bis alle Tauchschützen bis zu der einem Abfluss von
230 m³/sek. entsprechenden Stellung bei wachsendem Zufluss geöff-
net oder bei sinkendem Zufluss wieder geschlossen sind. Bei wei-
terem Ansteigen des Sees darf die einem Abfluss von 230 m³/sek.
bei Seestand auf Kote 892.70 entsprechende Schützenstellung nicht
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mehr verändert werden, es sei denn, der Seestand überschreite die
Kote 892.83, worauf nach Entfernung der in Bedingung 7 lit. d vor-
geschriebenen Arretierungen der Tauchschützen letztere mit dem
Steigen des Sees bis zur gesamten Öffnungsmöglichkeit zu öffnen
und so lange offenzuhalten sind, bis der Seestand wiederum auf
Kote 892.83 abgesenkt ist. Diese Kote soll dann bei weiterem Zurück-
gehen der Zuflüsse konstant gehalten werden, bis sämtliche Tauch-
schützen wieder vollständig geschlossen sind. Von hier an soll die
weitere Absenkung des Sees nur mit Hilfe der Stauklappe erfolgen.
d. Bei den Tauchschützen sind Arretierungen anzubringen, welche
eine Öffnung der Schützen für einen Gesamtabfluss, inbegriffen
die Höchstleistung der Stauklappe, von 230 m³/sek. bei einem See-
stand auf Kote 892.70 fixieren. Ein weiteres Öffnen der Schützen,
das jedoch nur bei einem Hochwasser grösser als demjenigen von
1910 zulässig ist, soll erst nach der Entfernung der Arretierungen,
welche von einer durch die beteiligten Regierungen bezeichneten
Amtsstelle zu plombieren sind, möglich sein. Diese Arretierungen
sind nach allfällig notwendiger Entfernung wieder einzusetzen und
zu plombieren.
e. Bei der Regulierung mit Hilfe der Tauchschützen darf, sowohl
beim Öffnen als auch beim Schliessen, nie mehr als eine Schütze
gleichzeitig in Bewegung sein. Sowohl der manuelle als auch ein
eventueller elektromotorischer Antriebsmechanismus der Tauch-
schütze sollen die maximale Hub- und Senkgeschwindigkeit derart
beschränken, dass diese einer grösstmöglichen Abflussveränderung
von 40 m³/sek. innerhalb einer Stunde entspricht.
f. Die Stauklappe ist derart zu konstruieren, dass die Bewegung der
Klappe eingeleitet wird, sobald der Seespiegel auf Kote 892.65 an-
gestiegen ist. Mit weiter steigendem Seestand hat sich sodann die
Klappe langsam und stetig zu senken, so dass sie bei einem Anstieg
des Seespiegels auf Kote 892.70 ihre tiefste Stellung erreicht.
Sollten durch ruckweises Arbeiten oder anderweitige Mängel der
Klappe im Wasserablauf Schwallbildungen hervorgerufen werden,
so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Konstruktion der Klappe
entsprechend abzuändern oder durch ein anderes Organ zu ersetzen,
worüber gegebenenfalls an die Regierungen der Kantone Schwyz
und Zürich die notwendige Planvorlage zur Genehmigung einzu-
reichen ist.
g. Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei der Staumauer im See,
ausserhalb des durch die Regulierorgane entstehenden Senkungs-
bereiches des Wasserspiegels, zwei Limnigraphen zu erstellen, zu
bedienen und zu unterhalten. Der eine dieser Limnigraphen dient
zur kontinuierlichen Aufzeichnung der allgemeinen Seespiegel-
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schwankungen vom tiefsten bis zum höchsten Seestand im Höhen-
massstab 1:20, der zweite ist für die präzise Ermittlung der See-
spiegelschwankungen über Kote 892.50 im Höhenmassstab 1:2
einzurichten.
h. Für die Kontrolle der Wassermengen unterhalb der Staumauer wird,
sofern das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft es gestattet,
vorläufig der eidgenössische Limnigraph Untersiten benutzt. Sollte
sich jedoch zeigen, dass damit zu wenig zuverlässige Anhaltspunkte
erhalten werden, so hat die Konzessionärin auf Verlangen einer der
beiden Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich an geeigne-
ter Stelle unterhalb der Staumauer das Sihlbett zum Messprofil
auszubauen und daselbst eine Limnigraphenstation zu errichten.
Die den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich für die Auf-
stellung und Kontrolle der Abflussmengenkurve notwendig erschei-
nenden Messungen, sowohl für die Station Untersiten als auch für
eine eventuelle Ersatzstation, sind auf Kosten der Konzessionärin
vom Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft oder einer andern
neutralen Stelle auszuführen.
Sollte das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft die Station
Untersiten zur Beobachtung nicht mehr zur Verfügung stellen, hat
die Konzessionärin dort eine eigene Station zu errichten.
i. Die Konzessionärin hat tägliche Aufzeichnungen über die Stellung
der Regulierungsvorrichtungen inklusive Grundablass mit genauen
Angaben über die Zeitdauer und den Grad der Öffnung der einzel-
nen Schleusen vorzunehmen.
Falls diese Rapporte ein ungenügendes Bild über den Regulie-
rungsvorgang ergeben sollten, so sind die Regierungen der Kan-
tone Schwyz und Zürich berechtigt, gemeinsam nachträglich den
Einbau von automatischen Registriervorrichtungen zu verlangen.
k. Die Registrierstreifen sämtlicher vorgeschriebenen Limnigraphen
sowie die Rapporte über die Stellung der Reguliervorrichtungen
usw. sind dem Baudepartement des Kantons Schwyz und der Bau-
direktion des Kantons Zürich von der Inbetriebnahme des Werkes
an allwöchentlich zuzustellen.
1. Die Konzessionärin hat vor Baubeginn die den obigen Bedingun-
gen entsprechenden Detailpläne für Reguliervorrichtungen und
Limnigraphen den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich
zur Genehmigung vorzulegen. Letztere behalten sich das Recht
vor, anlässlich dieser Plangenehmigung eventuell weitere notwen-
dig erscheinende Bedingungen zu stellen.
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m. Die Konzessionärin hat nach Erstellung der Staumauer, sobald es
die Verhältnisse erlauben, nach vorheriger Verständigung der Regie-
rungen der Kantone Schwyz und Zürich den Nachweis zu leisten,
dass die Regulierungsorgane vorstehenden Bedingungen hinsicht-
lich Leistungsfähigkeit und Betrieb in jeder Hinsicht entsprechen.
Sämtliche Kosten der hiefür notwendigen Versuche und Prüfungen
gehen zulasten der Konzessionärin.
Zeigen die Versuche, dass die Regulierorgane die gestellten Bedin-
gungen nicht erfüllen, so ist die Konzessionärin verpflichtet, alle
nötigen Abänderungen oder Ergänzungen an der Staumauer und
an den Regulierorganen zu treffen, bis die vollständige Einhaltung
der vorhandenen Regulierbedingungen und die Leistungsfähigkeit
der Regulierorgane gewährleistet ist.
n. Sollte die Abflussregulierung von seiten der Konzessionärin nicht
gemäss vorstehenden Bedingungen durchgeführt oder ungenügend
gehandhabt werden, so sind die Kantone Schwyz und Zürich berech-
tigt, die Abflussregulierung auf Kosten der Konzessionärin selber
durchzuführen, ohne dass sie jedoch für den aus ihrer Stauregu-
lierung entstehenden Schaden haftbar gemacht werden können,
solange die Abflussregelung nach vorstehenden Bestimmungen er-
folgt.
o. Die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich sind berechtigt,
sofern sich aus Anwendung dieser Regulierungsvorschriften Übel-
stände ergeben, diese Vorschriften nach Anhörung der Konzessio-
närin gemeinsam abzuändern.
8. 1 Die der Erstellung des Etzelwerkes im Wege stehenden Privat-
rechte auf dem Gebiet der Kantone Zürich, Schwyz und Zug sind von
der Konzessionärin aufgrund des eidgenössischen Enteignungsgeset-
zess zu erwerben.
2 Wegverbindungen, Wasserversorgungen, Drainagen und Tränkstel-
len, die unterbrochen oder aufgehoben werden, sind in zweckmässiger
Weise wieder herzustellen.
3 Quellen, die durch den Bau des Etzelwerkes beeinträchtigt wer-
den könnten, sind vor Baubeginn unter Mitwirkung der Beteiligten zu
messen.
4 Die Hagpflicht an Strassen und Bächen ist im Enteignungsverfah-
ren zu regeln.
9. Um die Einwirkung der Ableitung der Sihl in den Obersee fest-
zustellen, hat die Konzessionärin im Einvernehmen mit dem «Verband
der Grundbesitzer am Zürichsee und Linthgebiet» Erhebungen über
den gegenwärtigen Stand des Obersees zu machen und diese nach
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Vollendung des Etzelwerkes bis zur Abklärung der Verhältnisse fort-
zusetzen.
10. 1 Der Zustand der Sihl unterhalb der Staumauer in der Schla-
gen ist vor Staubeginn von der Konzessionärin durch Längen- und
Querprofile und photographische Aufnahmen festzustellen.
2 Sollten sich nachteilige Veränderungen des Sihlbettes zeigen, die
auf Anlage und Betrieb des Etzelwerkes zurückzuführen sind, so hat
die Konzessionärin für allfällige Kosten der Anpassungsarbeiten und
des vermehrten Unterhaltes aufzukommen.
11. Die Konzessionärin hat den drei beteiligten Regierungen das
Bauprogramm des Werkes zur Kenntnis zu bringen.
12. Das Projekt der Konzessionärin für einen Ausgleichweiher bei
Hütten nebst Wassermessstation wird von der Plangenehmigung aus-
drücklich ausgenommen. Über die Art und Weise der Durchführung
der Dotierung der Sihl hat die Konzessionärin mit der Regierung des
Kantons Zürich, vorbehältlich der Bedingungen letzterer vom 14. No-
vember 19294, eine besondere Regelung zu treffen, wobei für die Erstel-
lung einer Weiheranlage auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zürich
die Vorschriften des zürcherischen Wasserbaugesetzes vom 15. Dezem-
ber 19012 massgebend sind.
1 OS 34, 451 und GS V, 532.
2 Heute: Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) vom 2. Juni 1991 (LS 724.11).
3 LS 724.32.
4 LS 724.321.
5 SR 711.
6 Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29. Januar 1931, des
Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. Februar 1931 und des Regie-
rungsrates des Kantons Zug vom 17. Februar 1931. Die Schweizerischen Bun-
desbahnen haben mit Schreiben der Generaldirektion vom 16. Mai 1931 ge-
mäss Art. 8 des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug
einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits vom 2. August
1919 (LS 724.32) die Verleihung ausdrücklich angenommen.
7 Vereinbarung zwischen dem Bezirk Einsiedeln, vertreten durch den Bezirks-
rat, einerseits, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch ihre
Generaldirektion in Bern, anderseits, zum Vertrag über die Ausnützung der
Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession).
8 Vgl. Ziff. 10 des Genehmigungsbeschlusses der Regierungen der Kantone Zü-
rich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes vom 12. Novem-
ber 1936 (LS 724.323).
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