Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.322 CH-ZH

Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

Genehmigungsbeschluss

der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz

und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk

(vom 29. Januar 1931)¹

Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug erteilen gemäss

Art. 6 des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug

einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die

Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzes-

sion)³ dem ihnen vorgelegten Projekt für das Etzelwerk vom 12. Juni

1930 unter folgenden Bedingungen die Genehmigung6

1. ¹ Es sind noch folgende Detailpläne in genügender Anzahl zur

Genehmigung vorzulegen

der Regierung des Kantons Schwyz

a. über die Anlagen im Gebiet zwischen Sihl und Minster, die Ver-

bauung dieser beiden Flüsse inbegriffen. Da der Kanton Schwyz

beabsichtigt, den Nidlaubach zu verbauen und auf Kote 919 in die

Minster einzuleiten, ist die Minsterverbauung bis zu dieser Kote

vorzusehen (Art. 25 des Zusatzvertrages des Kantons Schwyz);

b. über die Verbauung des Eubaches und die Landauffüllung in Euthal,

durch die der im Projekt vorgesehene Abschlussdamm gemäss Ver-

einbarung ersetzt werden soll;

c. über die Verbauung des Grossbaches und des Dimmer- und Ricken-

thalbaches sowie die Anlagen zwischen diesen beiden letzten Bä-

chen;

d. über die Strasse Birchli–Hühnermatt, die in Abänderung des Pro-

jektes nach Osten in die Nähe der Heimwesen zu verschieben ist.

2 Die Regierung des Kantons Schwyz wird je ein von ihr genehmig-

tes Planexemplar zur Aktenergänzung der Regierung des Kantons

Zürich und der Regierung des Kantons Zug zustellen;

sämtlichen drei beteiligten Regierungen

e. Pläne der Staumauer in der Schlagen mit den statischen Berech-

nungen;

Pläne und Berechnungen des Grundablasses in der Staumauer;

Pläne über die Regulierorgane an der Staumauer in der Schlagen,

wobei zu berücksichtigen ist, dass der Überstau bei einem grösse-

ren Hochwasser als dem von 1910 und bei vollem See nicht mehr

als 30 cm betragen, das heisst Kote 892.90 nicht überschreiten darf.

1. 1. 16-91

1

724.322 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk

Der Grundablass in der Staumauer soll auf 1,6 m Durchmesser ver-

grössert werden.

Die Konzessionärin des Etzelwerkes ist verpflichtet, die Bachver-

bauungen, Pumpen, Strassen, Brücken und übrigen Anlagen im

Seegebiet dem zulässigen Höherstau entsprechend zu gestalten.

f. Pläne über Werkeinlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus nebst

Ablauf, sofern diese nicht genau nach der Vorlage vom 12. Juni 1930

ausgeführt werden.

2. An den Strassen und Brücken sind gegenüber den Projekt-

plänen folgende Änderungen vorzunehmen

a. im Strassenzug Höhport–Rüti sind die Radien der beiden Kurven

bei der Minsterbrücke auf 100 m zu vergrössern;

b. an der Strasse Höhport-Studener Brücke ist alle 150 bis 200 m eine

Ausweichstelle einzufügen. An gefährlichen Stellen ist ein Gelän-

der zu errichten;

c. vom westlichen Kopf des Willerzeller Viaduktes zum Haus Stollern

an der Bezirksstrasse ist für die Fussgänger ein Verbindungsweg

von 1 m Breite zu erstellen;

d. bei der Auffahrt Horgenbergstrasse-Hühnermattdamm ist der

Radius bei km 0.000 auf 80 m zu vergrössern und die Steigung auf

zwei Prozent herabzusetzen;

e. als Fahrbahnbreite der Brücken gilt der Abstand zwischen den

Randsteinen. Die Randsteine sind auf 25 cm zu verbreitern.

3. 1 Die Konzessionärin des Etzelwerkes hat für die Entnahme

des Überwassers beim Hühnermattdamm gemäss Art. 14 des Einsied-

ler Vertrages dem Kanton Schwyz Pläne und Kostenberechnung vor-

zulegen. Sie hat die Einrichtungen für die Wasserentnahme jedoch nur

auszuführen, wenn der Bezirk Einsiedeln vor Beginn der Arbeiten am

Hühnermattdamm erklärt, dass er für die dadurch entstehenden Kos-

ten aufkommen werde.

2 Durch die Entnahme dieses Wassers und dessen Verwendung darf

jedoch die Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession³

nicht verletzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Dotie-

rung der Sihl aus dem Stausee für die Konzessionärin Bedingung 1 des

Regierungsrates des Kantons Zürich für die Bestätigung der Etzel-

werkkonzession vom 14. November 19294 mitbestimmend ist.

4. Die Konzessionärin des Etzelwerkes hat dafür zu sorgen, dass

der Wasserstand des Brunnenbaches bei der Studener Säge nach Erstel-

lung des Etzelwerkes gegenüber dem heutigen Zustand nicht erhöht

wird.

2

Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk

724.322

5. Wenn es ohne verhältnismässig hohe Kosten möglich ist, hat

die Konzessionärin den von den Bachverlegungen herrührenden Aus-

hub zur Ausfüllung der alten Bachbette zu verwenden, soweit diese zur

Erhaltung bestehender Wasserabläufe nicht offen gehalten werden müs-

sen und die Konzessionärin den Aushub nicht für andere Zwecke nötig

hat.

6. Das in Art. 20 der Etzelwerkkonzession³ dem Kanton und den

Bezirken eingeräumte Kiesbezugsrecht soll auch von den Genossamen

und Privaten ausgeübt werden können.

7.8 Für die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer in

der Schlagen und deren Bedienung gelten folgende Vorschriften

a. Die Stauseeregulierung hat mit Hilfe einer Stauklappe und vier

Tauchschützen derart zu erfolgen, dass Schwallbildungen im See-

abfluss und Vergrösserungen im Hochwasserabfluss vermieden

werden. Stauklappe und Tauchschützen sind so zu dimensionieren,

dass dieselben bei einer Seespiegelkote von 892.70 (R. P. N. 376.86)

zusammen 230 m³/sek. abzuführen vermögen, wovon auf die Stau-

klappe im Maximum 60 m³/sek. entfallen sollen. Für die Regulie-

rung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend.

b. Bei Hochwasser bis zur Grösse desjenigen vom Jahre 1910 darf der

Seespiegel die Kote 892.83 nicht überschreiten, und es sollen bei

diesem Seestand 250 m³/sek. zum Abfluss gelangen.

Sollte ausnahmsweise trotz Innehaltung der vorgeschriebenen

Regulierung diese Kote (892.83) überschritten werden, so ist dies

ein Zeichen dafür, dass das Hochwasser dasjenige vom Jahre 1910

übersteigt, und es soll deshalb ein weiteres Öffnen der Schützen

erfolgen bis zur gesamten Öffnungsmöglichkeit, welche so zu bemes-

sen ist, dass bei einem Wasserspiegel auf Kote 892.90 eine Maximal-

wassermenge von 290 m³/sek. abfliessen kann.

c. Bei einem Anstieg des Seespiegels über die normale Stauhaltung

Kote 892.60 hat vorerst die Stauklappe die Regulierung allein zu

übernehmen. Mit der Absenkung der Tauchschützen darf erst be-

gonnen werden, nachdem der Seespiegel auf Kote 892.70 angestie-

gen ist und die Stauklappe ihre volle Leistung von 60 m³/sek. abgibt.

Von diesem Augenblick an darf nur noch mit Hilfe der Tauchschüt-

zen reguliert werden, und zwar derart, dass der Seestand auf Kote

892.70 bei vollständig niedergelegter Stauklappe so lange konstant

gehalten wird, bis alle Tauchschützen bis zu der einem Abfluss von

230 m³/sek. entsprechenden Stellung bei wachsendem Zufluss geöff-

net oder bei sinkendem Zufluss wieder geschlossen sind. Bei wei-

terem Ansteigen des Sees darf die einem Abfluss von 230 m³/sek.

bei Seestand auf Kote 892.70 entsprechende Schützenstellung nicht

1. 1. 16-91

3

724.322 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk

mehr verändert werden, es sei denn, der Seestand überschreite die

Kote 892.83, worauf nach Entfernung der in Bedingung 7 lit. d vor-

geschriebenen Arretierungen der Tauchschützen letztere mit dem

Steigen des Sees bis zur gesamten Öffnungsmöglichkeit zu öffnen

und so lange offenzuhalten sind, bis der Seestand wiederum auf

Kote 892.83 abgesenkt ist. Diese Kote soll dann bei weiterem Zurück-

gehen der Zuflüsse konstant gehalten werden, bis sämtliche Tauch-

schützen wieder vollständig geschlossen sind. Von hier an soll die

weitere Absenkung des Sees nur mit Hilfe der Stauklappe erfolgen.

d. Bei den Tauchschützen sind Arretierungen anzubringen, welche

eine Öffnung der Schützen für einen Gesamtabfluss, inbegriffen

die Höchstleistung der Stauklappe, von 230 m³/sek. bei einem See-

stand auf Kote 892.70 fixieren. Ein weiteres Öffnen der Schützen,

das jedoch nur bei einem Hochwasser grösser als demjenigen von

1910 zulässig ist, soll erst nach der Entfernung der Arretierungen,

welche von einer durch die beteiligten Regierungen bezeichneten

Amtsstelle zu plombieren sind, möglich sein. Diese Arretierungen

sind nach allfällig notwendiger Entfernung wieder einzusetzen und

zu plombieren.

e. Bei der Regulierung mit Hilfe der Tauchschützen darf, sowohl

beim Öffnen als auch beim Schliessen, nie mehr als eine Schütze

gleichzeitig in Bewegung sein. Sowohl der manuelle als auch ein

eventueller elektromotorischer Antriebsmechanismus der Tauch-

schütze sollen die maximale Hub- und Senkgeschwindigkeit derart

beschränken, dass diese einer grösstmöglichen Abflussveränderung

von 40 m³/sek. innerhalb einer Stunde entspricht.

f. Die Stauklappe ist derart zu konstruieren, dass die Bewegung der

Klappe eingeleitet wird, sobald der Seespiegel auf Kote 892.65 an-

gestiegen ist. Mit weiter steigendem Seestand hat sich sodann die

Klappe langsam und stetig zu senken, so dass sie bei einem Anstieg

des Seespiegels auf Kote 892.70 ihre tiefste Stellung erreicht.

Sollten durch ruckweises Arbeiten oder anderweitige Mängel der

Klappe im Wasserablauf Schwallbildungen hervorgerufen werden,

so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Konstruktion der Klappe

entsprechend abzuändern oder durch ein anderes Organ zu ersetzen,

worüber gegebenenfalls an die Regierungen der Kantone Schwyz

und Zürich die notwendige Planvorlage zur Genehmigung einzu-

reichen ist.

g. Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei der Staumauer im See,

ausserhalb des durch die Regulierorgane entstehenden Senkungs-

bereiches des Wasserspiegels, zwei Limnigraphen zu erstellen, zu

bedienen und zu unterhalten. Der eine dieser Limnigraphen dient

zur kontinuierlichen Aufzeichnung der allgemeinen Seespiegel-

4

Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk 724.322

schwankungen vom tiefsten bis zum höchsten Seestand im Höhen-

massstab 1:20, der zweite ist für die präzise Ermittlung der See-

spiegelschwankungen über Kote 892.50 im Höhenmassstab 1:2

einzurichten.

h. Für die Kontrolle der Wassermengen unterhalb der Staumauer wird,

sofern das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft es gestattet,

vorläufig der eidgenössische Limnigraph Untersiten benutzt. Sollte

sich jedoch zeigen, dass damit zu wenig zuverlässige Anhaltspunkte

erhalten werden, so hat die Konzessionärin auf Verlangen einer der

beiden Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich an geeigne-

ter Stelle unterhalb der Staumauer das Sihlbett zum Messprofil

auszubauen und daselbst eine Limnigraphenstation zu errichten.

Die den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich für die Auf-

stellung und Kontrolle der Abflussmengenkurve notwendig erschei-

nenden Messungen, sowohl für die Station Untersiten als auch für

eine eventuelle Ersatzstation, sind auf Kosten der Konzessionärin

vom Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft oder einer andern

neutralen Stelle auszuführen.

Sollte das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft die Station

Untersiten zur Beobachtung nicht mehr zur Verfügung stellen, hat

die Konzessionärin dort eine eigene Station zu errichten.

i. Die Konzessionärin hat tägliche Aufzeichnungen über die Stellung

der Regulierungsvorrichtungen inklusive Grundablass mit genauen

Angaben über die Zeitdauer und den Grad der Öffnung der einzel-

nen Schleusen vorzunehmen.

Falls diese Rapporte ein ungenügendes Bild über den Regulie-

rungsvorgang ergeben sollten, so sind die Regierungen der Kan-

tone Schwyz und Zürich berechtigt, gemeinsam nachträglich den

Einbau von automatischen Registriervorrichtungen zu verlangen.

k. Die Registrierstreifen sämtlicher vorgeschriebenen Limnigraphen

sowie die Rapporte über die Stellung der Reguliervorrichtungen

usw. sind dem Baudepartement des Kantons Schwyz und der Bau-

direktion des Kantons Zürich von der Inbetriebnahme des Werkes

an allwöchentlich zuzustellen.

1. Die Konzessionärin hat vor Baubeginn die den obigen Bedingun-

gen entsprechenden Detailpläne für Reguliervorrichtungen und

Limnigraphen den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich

zur Genehmigung vorzulegen. Letztere behalten sich das Recht

vor, anlässlich dieser Plangenehmigung eventuell weitere notwen-

dig erscheinende Bedingungen zu stellen.

1. 1. 16-91

5

724.322 Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk

m. Die Konzessionärin hat nach Erstellung der Staumauer, sobald es

die Verhältnisse erlauben, nach vorheriger Verständigung der Regie-

rungen der Kantone Schwyz und Zürich den Nachweis zu leisten,

dass die Regulierungsorgane vorstehenden Bedingungen hinsicht-

lich Leistungsfähigkeit und Betrieb in jeder Hinsicht entsprechen.

Sämtliche Kosten der hiefür notwendigen Versuche und Prüfungen

gehen zulasten der Konzessionärin.

Zeigen die Versuche, dass die Regulierorgane die gestellten Bedin-

gungen nicht erfüllen, so ist die Konzessionärin verpflichtet, alle

nötigen Abänderungen oder Ergänzungen an der Staumauer und

an den Regulierorganen zu treffen, bis die vollständige Einhaltung

der vorhandenen Regulierbedingungen und die Leistungsfähigkeit

der Regulierorgane gewährleistet ist.

n. Sollte die Abflussregulierung von seiten der Konzessionärin nicht

gemäss vorstehenden Bedingungen durchgeführt oder ungenügend

gehandhabt werden, so sind die Kantone Schwyz und Zürich berech-

tigt, die Abflussregulierung auf Kosten der Konzessionärin selber

durchzuführen, ohne dass sie jedoch für den aus ihrer Stauregu-

lierung entstehenden Schaden haftbar gemacht werden können,

solange die Abflussregelung nach vorstehenden Bestimmungen er-

folgt.

o. Die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich sind berechtigt,

sofern sich aus Anwendung dieser Regulierungsvorschriften Übel-

stände ergeben, diese Vorschriften nach Anhörung der Konzessio-

närin gemeinsam abzuändern.

8. 1 Die der Erstellung des Etzelwerkes im Wege stehenden Privat-

rechte auf dem Gebiet der Kantone Zürich, Schwyz und Zug sind von

der Konzessionärin aufgrund des eidgenössischen Enteignungsgeset-

zess zu erwerben.

2 Wegverbindungen, Wasserversorgungen, Drainagen und Tränkstel-

len, die unterbrochen oder aufgehoben werden, sind in zweckmässiger

Weise wieder herzustellen.

3 Quellen, die durch den Bau des Etzelwerkes beeinträchtigt wer-

den könnten, sind vor Baubeginn unter Mitwirkung der Beteiligten zu

messen.

4 Die Hagpflicht an Strassen und Bächen ist im Enteignungsverfah-

ren zu regeln.

9. Um die Einwirkung der Ableitung der Sihl in den Obersee fest-

zustellen, hat die Konzessionärin im Einvernehmen mit dem «Verband

der Grundbesitzer am Zürichsee und Linthgebiet» Erhebungen über

den gegenwärtigen Stand des Obersees zu machen und diese nach

6

Genehmigungsbeschluss über die Planvorlage für das Etzelwerk

724.322

Vollendung des Etzelwerkes bis zur Abklärung der Verhältnisse fort-

zusetzen.

10. 1 Der Zustand der Sihl unterhalb der Staumauer in der Schla-

gen ist vor Staubeginn von der Konzessionärin durch Längen- und

Querprofile und photographische Aufnahmen festzustellen.

2 Sollten sich nachteilige Veränderungen des Sihlbettes zeigen, die

auf Anlage und Betrieb des Etzelwerkes zurückzuführen sind, so hat

die Konzessionärin für allfällige Kosten der Anpassungsarbeiten und

des vermehrten Unterhaltes aufzukommen.

11. Die Konzessionärin hat den drei beteiligten Regierungen das

Bauprogramm des Werkes zur Kenntnis zu bringen.

12. Das Projekt der Konzessionärin für einen Ausgleichweiher bei

Hütten nebst Wassermessstation wird von der Plangenehmigung aus-

drücklich ausgenommen. Über die Art und Weise der Durchführung

der Dotierung der Sihl hat die Konzessionärin mit der Regierung des

Kantons Zürich, vorbehältlich der Bedingungen letzterer vom 14. No-

vember 19294, eine besondere Regelung zu treffen, wobei für die Erstel-

lung einer Weiheranlage auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zürich

die Vorschriften des zürcherischen Wasserbaugesetzes vom 15. Dezem-

ber 19012 massgebend sind.

1 OS 34, 451 und GS V, 532.

2 Heute: Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) vom 2. Juni 1991 (LS 724.11).

3 LS 724.32.

4 LS 724.321.

5 SR 711.

6 Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29. Januar 1931, des

Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. Februar 1931 und des Regie-

rungsrates des Kantons Zug vom 17. Februar 1931. Die Schweizerischen Bun-

desbahnen haben mit Schreiben der Generaldirektion vom 16. Mai 1931 ge-

mäss Art. 8 des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug

einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits vom 2. August

1919 (LS 724.32) die Verleihung ausdrücklich angenommen.

7 Vereinbarung zwischen dem Bezirk Einsiedeln, vertreten durch den Bezirks-

rat, einerseits, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch ihre

Generaldirektion in Bern, anderseits, zum Vertrag über die Ausnützung der

Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession).

8 Vgl. Ziff. 10 des Genehmigungsbeschlusses der Regierungen der Kantone Zü-

rich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes vom 12. Novem-

ber 1936 (LS 724.323).

1. 1. 16-91

7

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →