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724.321 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über die Bestätigung der Zustimmung des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

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Gesetzestext (1 Artikel)

: Etzelwerkkonzession

724.321

Beschluss des Regierungsrates

über die Bestätigung der Zustimmung

des Kantons Zürich zum Vertrag zwischen den

Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits

und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits

über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl

beim Etzel

(Etzelwerkkonzession)

(vom 14. November 1929)¹

Der Regierungsrat bestätigt den von ihm am 2. August 1919 erstmalig

genehmigten Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug

einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die

Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzes-

sion) vom Jahre 1919² unter folgenden Bedingungen

1. ¹ Die Minimalwassermenge der Sihl beim Eintritt in den Kan-

ton Zürich oberhalb Hütten gemäss Art. 1 Abs. 2 der Etzelwerkkon-

zession² bedeutet nicht einen Mittelwert, sondern das absolute Min-

destmass. Dieses Mindestmass muss innegehalten werden.

2 Für diejenige Zeit, während welcher dieses vorgeschriebene Mini-

mum trotzdem unterschritten wird, kann der Kanton Zürich für die

Unterschreitung bis zu einer Stunde Fr. 500 und für jede weitere ange-

fangene Stunde ebenfalls Fr. 500 Entschädigung verlangen, zahlbar

halbjährlich auf den 30. Juni und 31. Dezember.

3 Vorbehalten bleibt im übrigen bezüglich Nichtbelieferung mit

Wasser die Anwendung von Art. 65 lit. c des Bundesgesetzes über die

Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916³.

2. ¹ Für die Messung des Wassers sind die Ergebnisse (Abfluss-

mengenkurve und Wasserstände) der von den Schweizerischen Bun-

desbahnen an der Sihl oberhalb Hütten zu errichtenden Wassermess-

station (mit zum Messprofil ausgebauter Flussstrecke) massgebend.

Pläne über Lage und Ausbildung dieser Wassermessstation unterliegen

der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Zürich. Kosten

für Bau, Unterhalt und Betrieb derselben gehen zulasten der Schwei-

zerischen Bundesbahnen.

2 Den Aufsichtsorganen des Kantons Zürich ist jederzeit der Zutritt

zu den Anlagen und deren Kontrolle gestattet.

1. 1. 16-91

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3 Die Limnigraphen zur Feststellung des Wasserabflusses werden

auf Kosten der Schweizerischen Bundesbahnen und nach gegenseiti-

ger Vereinbarung von einem Wärter der Schweizerischen Bundesbah-

nen und einem solchen der Baudirektion des Kantons Zürich bedient.

Die Wassermessstation ist zu erstellen, nachdem gemäss Art. 8 der

Etzelwerkkonzession² die Konzession von den Schweizerischen Bun-

desbahnen als angenommen gilt, sie ist nötigenfalls vom Eidgenös-

sischen Amt für Wasserwirtschaft zu eichen.

3. Ohne Zustimmung des Kantons Zürich dürfen an Tagen, an

denen die Sihl in Zürich einen Abfluss von über 300 m³/sek. oder an

der gemäss Ziff. 2 bei Hütten zu errichtenden Wassermessstation einen

Abfluss von über 200 m³/sek. aufweist, allfällige Abflussöffnungen des

Stausees unter Überlaufhöhe Kote 892,60 nicht geöffnet werden. Im

übrigen soll durch deren Bedienung ein unvermitteltes Anschwellen

der Sihl vermieden werden. Vorbehalten bleibt die Aufstellung weiterer

Bestimmungen über die Stauseeregulierung im Plangenehmigungsver-

fahren.

4. 1 Sollte bei Niederwasserstand aus gesundheitlichen oder fluss-

polizeilichen Gründen zeitweise eine Spülung des Sihlbettes auf dem

Gebiet des Kantons Zürich von der zürcherischen Verleihungsbehörde

als unerlässlich erachtet werden, haben die Schweizerischen Bundes-

bahnen aus dem Stausee die Wassermenge der Sihl bei deren Eintritt

in den Kanton Zürich oberhalb Hütten ohne Entschädigung während

einer Dauer von zwölf Stunden auf 10 m³/sek. zu erhöhen.

2 Der Baudirektion des Kantons Zürich bleibt vorbehalten, anzuwei-

sen, dass unter Abgabe eines entsprechenden höheren Wasserquantums

die Dauer der Spülung verkürzt werde.

5. Die Konzession gibt nur das Recht, das Wasser aus dem Ein-

zugsgebiet der Sihl oberhalb der Staumauer in der Schlagen dem Stau-

see des Etzelwerkes zuzuleiten. Das Wasser im Einzugsgebiet von Alp

und Biber ist ungehindert wie bis anhin der Sihl und damit dem Kan-

ton Zürich zufliessen zu lassen.

6.

1 Zur Feststellung des heutigen Zustandes des Sihlbettes auf

zürcherischem Gebiet nimmt der Kanton Zürich auf Kosten der Schwei-

zerischen Bundesbahnen Längen- und Querprofile auf und kontrol-

liert sie periodisch nach.

2 Sollten sich nachteilige Veränderungen des Sihlbettes zeigen, die

auf Anlage und Betrieb des Etzelwerkes zurückzuführen sind, so haben

die Schweizerischen Bundesbahnen für allfällige Kosten der Anpas-

sungsarbeiten und des vermehrten Unterhaltes aufzukommen.

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7. Art. 7 der Etzelwerkkonzession' bezieht sich auf alle Bauten.

Im Plangenehmigungsverfahren müssen Einsprachen technischer Art

entgegengenommen werden, z. B. Forderung von Bauten und Einrich-

tungen, die der Kanton als notwendig erachtet und die in den Plänen

nicht vorgesehen sind.

8. Sollte durch den Sihlwasserentzug Wasserstand und Ergiebig-

keit der Grundwasserströme des Sihl- und Limmattales zurückgehen,

haben die Schweizerischen Bundesbahnen auf Verlangen der Zürcher

Verleihungsbehörde alle gerechtfertigten Vorkehren zur Erhaltung

des Grundwassers zu treffen, äusserstenfalls für geeigneten Ersatz zu

sorgen.

9. 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Eigentümer

zürcherischer Wasserwerke an der Sihl für die in ihren Werken durch

das veränderte Flussregime im Rahmen ihrer bisherigen Wasserrechte

allfällig entstehenden Nachteile zu entschädigen. Auf deren Verlangen

ist der Kraftausfall in deren Werken durch elektrische Ersatzkraft zu

ersetzen. Diese Kraftlieferung hat auf Verlangen des Regierungsrates

durch Vermittlung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zu erfol-

gen, soweit diese hiezu imstande sind und sofern sie bereit sind, die

Verrechnung der Energie an die Schweizerischen Bundesbahnen auf-

grund ihrer normalen Tarife und nach den Grundsätzen der Meist-

begünstigung vorzunehmen.

2 Kraftgewinn, der aus der gemäss Art. 1 Abs. 2 der Etzelwerkkon-

zession' vorgeschriebenen Dotation der Sihl gegenüber dem früheren

Zustand entsteht, darf den Wasserwerken an der Sihl nur soweit ange-

rechnet werden, als ein Kraftausfall zu ersetzen ist, und zwar ohne

Geltendmachung allfällig besseren Wertes der Kraft unter den neuen

Verhältnissen.

10. Dem Sihltal darf ohne Zustimmung des Regierungsrates des

Kantons Zürich durch das Etzelwerk Wasser erst entzogen werden, nach-

dem mit den zürcherischen Wasserwerken an der Sihl bezüglich deren

Entschädigungsforderungen entweder eine gütliche Verständigung statt-

gefunden hat oder das Enteignungsverfahren vorschriftsgemäss durch-

geführt ist.

11. Dem Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt das Recht

gewahrt, auch nach Inkrafttreten der Etzelwerkkonzession bis zur Ein-

leitung des Enteignungsverfahrens kleinere Änderungen an bestehen-

den Wasserkraftanlagen an der Sihl, wie Änderungen in Verbindung

mit Unterhaltsarbeiten zwecks Anpassung an Betriebsverhältnisse usw.,

zu bewilligen, wobei eine Erschwerung der in Ziff. 9 vorgesehenen Ver-

pflichtungen nicht eintreten soll.

1. 1. 16-91

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12. Die Schweizerischen Bundesbahnen verzichten auf Einspra-

che und Entschädigungsansprüche bei einer Regulierung des Zürich-

sees und einer Winterstauung auf Kote 409,50 (R. P. N. 376,86).

13. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Kosten der zur

Verbesserung des Seeabflusses an der Limmat in Zürich vorgenomme-

nen Umbauten zu übernehmen, soweit sie durch die infolge Zuleitung

der Sihlabwasser aus dem Etzelwerk im Zürichsee veränderten Ver-

hältnisse bedingt sind.

14. Sofern die Schweizerischen Bundesbahnen zur Lieferung der

in Art. 16 der Etzelwerkkonzession2 vorgesehenen Selbstkostenkraft

im Kanton Schwyz diese Kraft von dritter Seite beschaffen, sollen diese

Dritten auf Verlangen des zürcherischen Regierungsrates die Elektri-

zitätswerke des Kantons Zürich sein, sofern ihnen die Lieferung tech-

nisch möglich ist und sofern sie bereit sind, die Energie an die Schwei-

zerischen Bundesbahnen aufgrund ihrer normalen Tarife und nach den

Grundsätzen der Meistbegünstigung zu verrechnen.

15. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben die Einrichtungen,

die zur Berechnung des Wasserzinses benötigt werden, auf ihre Kosten

zu erstellen, zu unterhalten und zu bedienen. Sie haben dem Kanton

Zürich jeweils alles Material zur Berechnung des Wasserzinses zur

Verfügung zu stellen und die Vornahme von Beobachtungen und Mes-

sungen bei oder in ihren Werkanlagen zu gestatten.

16. Art. 14 lit. b der Etzelwerkkonzession² ist dahin auszulegen,

dass bei der Berechnung des Wasserzinses eine Herabsetzung des-

selben gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbar-

machung der Wasserkräfte³ nicht stattfindet.

17. Unter Betriebseröffnung im Sinne von Art. 13 und 14 der

Etzelwerkkonzession² ist der Zeitpunkt zu verstehen, wo die dauernde

Energieabgabe beginnt, spätestens aber, wenn der Stau des Sees die

Kote 881 erreicht hat.

18. Nach der Betriebseröffnung des Werkes sind die Ausführungs-

pläne, geologische und technische Gutachten und die Berichte über

technische und wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse dem

Regierungsrat in drei Exemplaren einzureichen.

19. 1 Die Bestimmungen über das Recht auf Erneuerung der Kon-

zession und den Verzicht auf den Rückkauf der Wasserwerkanlagen

gelten nur gegenüber den Schweizerischen Bundesbahnen oder einer

Gesellschaft, die den Betrieb der Schweizerischen Bundesbahnen über-

nimmt, aber nicht gegenüber einem andern Rechtsnachfolger, Mit- oder

Unterkonzessionär.

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2 Wenn infolge Verzicht seitens der Schweizerischen Bundesbahnen

beziehungsweise der oben erwähnten Gesellschaft oder durch Verwir-

kung die Konzession erlischt, oder wenn sie nach Ablauf der fünfzig-

jährigen Dauer nicht mehr erneuert wird, so tritt der Heimfall des gan-

zen Werkes ein, wobei nach Art. 67 und 68 des Bundesgesetzes über

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163 vor-

zugehen ist.

20. Für die Planauflage im Sinne von Art. 21 des Bundesgesetzes

über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und das weitere Verfah-

ren ist für das Gebiet des Kantons Zürich die Vollziehungsverordnung

des Kantons Zürich zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte (Verleihungs- und Planauflageverfahren) vom 23. März

1929 massgebend.

21. Den Organen der Zürcher Verleihungsbehörde ist der Zutritt

zu den Werkanlagen während des Baues und des Betriebes jederzeit

gestattet.

22. 1 Durch diese Bedingungen soll Art. 11 der Etzelwerkkonzes-

sion keine einschränkende Auslegung oder eine Abgrenzung auf die

angeführten Fälle erfahren.

2 Die Worte «oder am öffentlichen Grund» im ersten Satz von

Art. 11 der Etzelwerkkonzession sind als gleichbedeutend anzusehen

wie «öffentliches Eigentum».

23. 1 Art. 22 Abs. 2 der Etzelwerkkonzession2 soll gegenüber dem

in Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser-

kräfte³ aufgestellten dispositiven Rechte keine Änderung schaffen, mit

andern Worten, der Spruchbereich des Bundesgesetzes³ soll gegen-

über Art. 71 keine Einschränkung erfahren.

2 Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung dieser Bedin-

gungen werden gemäss Art. 22 der Etzelwerkkonzession2 erledigt.

1 OS 40, 1384 und GS V, 526.

2 LS 724.32.

3 SR 721.80.

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