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Art. 9 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

: Etzelwerkkonzession
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Art. 9 : Etzelwerkkonzession

Die Konzessionärin ist verpflichtet, innerhalb einer Frist

von zwei Jahren vom Datum der definitiven Annahmeerklärung bezie-

hungsweise vom stillschweigenden Ablauf der Frist an, den Bau des

Werkes ernstlich in Angriff zu nehmen.

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