724.32
CH-ZH
Art. 9 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
: Etzelwerkkonzession
Art. 9 : Etzelwerkkonzession
Die Konzessionärin ist verpflichtet, innerhalb einer Frist
von zwei Jahren vom Datum der definitiven Annahmeerklärung bezie-
hungsweise vom stillschweigenden Ablauf der Frist an, den Bau des
Werkes ernstlich in Angriff zu nehmen.