724.32
CH-ZH
Art. 8 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
: Etzelwerkkonzession
Art. 8 : Etzelwerkkonzession
Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschrei-
bungen und Berechnungen) durch die zuständigen Behörden hat die
Konzessionärin das Recht, innert einer Frist von drei Monaten vom
Datum der Mitteilung der Genehmigung des Projektes an die Konzes-
sionärin an zu erklären, dass sie auf die Verleihung verzichte.5 Still-
schweigen gilt als Annahmeerklärung.