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Art. 8 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

: Etzelwerkkonzession
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Art. 8 : Etzelwerkkonzession

Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschrei-

bungen und Berechnungen) durch die zuständigen Behörden hat die

Konzessionärin das Recht, innert einer Frist von drei Monaten vom

Datum der Mitteilung der Genehmigung des Projektes an die Konzes-

sionärin an zu erklären, dass sie auf die Verleihung verzichte.5 Still-

schweigen gilt als Annahmeerklärung.

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