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CH-ZH
Art. 7 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
: Etzelwerkkonzession
Art. 7 : Etzelwerkkonzession
Die Genehmigung des Projektes bezieht sich insbeson-
dere auf die im öffentlichen Interesse liegenden Bestimmungen über
Ausführung und Beschaffenheit der Bauten, den Uferschutz, allfällige
Gewässerkorrektionen, die Stauseeregulierung, die Vorschriften über
den Betrieb der Wasserwerkanlage, Bestimmungen über Änderungen
der Bauten, wasserpolizeiliche Bestimmungen und die Vorschriften
über den Schutz der Fischerei.
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Vertrag über die Etzelwerkkonzession
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