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Art. 5 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

: Etzelwerkkonzession
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Art. 5 : Etzelwerkkonzession

Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Ge-

biet geltenden Gesetzesbestimmungen öffentlich bekannt, unter An-

setzung einer Frist zur Einreichung von privatrechtlichen und öffent-

lich-rechtlichen Einsprachen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die

von den zuständigen Behörden oder Gerichten als begründet erach-

teten Einsprachen in sachgemässer Weise zu berücksichtigen und zu

erledigen.

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