724.32
CH-ZH
Art. 5 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
: Etzelwerkkonzession
Art. 5 : Etzelwerkkonzession
Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Ge-
biet geltenden Gesetzesbestimmungen öffentlich bekannt, unter An-
setzung einer Frist zur Einreichung von privatrechtlichen und öffent-
lich-rechtlichen Einsprachen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die
von den zuständigen Behörden oder Gerichten als begründet erach-
teten Einsprachen in sachgemässer Weise zu berücksichtigen und zu
erledigen.