Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.32 CH-ZH

Art. 4 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

: Etzelwerkkonzession
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 : Etzelwerkkonzession

Die Konzessionärin ist verpflichtet, spätestens innerhalb

eines Jahres vom Datum der Mitteilung über die erfolgte Genehmi-

gung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kan-

tone an die Konzessionärin an das endgültige Projekt für die Ausnüt-

zung der in Art. 1 genannten Wasserkräfte den Regierungen der drei

Kantone zur Genehmigung einzureichen.

← Art. 3 : Etzelwerkkonzession Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession) Art. 5 : Etzelwerkkonzession →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →