724.32
CH-ZH
Art. 4 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
: Etzelwerkkonzession
Art. 4 : Etzelwerkkonzession
Die Konzessionärin ist verpflichtet, spätestens innerhalb
eines Jahres vom Datum der Mitteilung über die erfolgte Genehmi-
gung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kan-
tone an die Konzessionärin an das endgültige Projekt für die Ausnüt-
zung der in Art. 1 genannten Wasserkräfte den Regierungen der drei
Kantone zur Genehmigung einzureichen.