724.32
CH-ZH
Art. 3 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
: Etzelwerkkonzession
Art. 3 : Etzelwerkkonzession
Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die
bestehenden Wasserrechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in
der Meinung, dass die Konzessionärin verpflichtet ist, die aus diesen
Rechten von staatlichen Behörden, Korporationen und Privatperso-
nen eventuell erhobenen Einsprachen gegen die Ausführung des kon-
zessionierten Wasserwerkes zu beseitigen. Sie ist zu diesem Zwecke
berechtigt, nötigenfalls entgegenstehende Rechte zwangsweise zu er-
werben.