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Art. 22 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

: Etzelwerkkonzession
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Art. 22 : Etzelwerkkonzession

1 Im übrigen ist das Bundesgesetz über die Nutzbar-

machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19164 massgebend.

2 Anstände über die Auslegung und Durchführung der in dieser Ver-

leihung aufgestellten Bedingungen werden, soweit nicht die Gerichte

zuständig sind, dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.

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