724.32
CH-ZH
Art. 22 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
: Etzelwerkkonzession
Art. 22 : Etzelwerkkonzession
1 Im übrigen ist das Bundesgesetz über die Nutzbar-
machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19164 massgebend.
2 Anstände über die Auslegung und Durchführung der in dieser Ver-
leihung aufgestellten Bedingungen werden, soweit nicht die Gerichte
zuständig sind, dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.