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724.32 CH-ZH

Art. 2 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)

: Etzelwerkkonzession
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Art. 2 : Etzelwerkkonzession

1 Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung

des elektrischen Betriebes der Schweizerischen Bundesbahnen.

2 Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessio-

när ist Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Was-

serkräfte vom 22. Dezember 19164 massgebend. Falls Bau und Betrieb

des Etzelwerkes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und

den Nordostschweizerischen Kraftwerken gebildeten Aktiengesellschaft

übertragen wird, ist die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft

eine Subkonzession einzuräumen.6

1. 1. 16-91

1

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Vertrag über die Etzelwerkkonzession

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