724.32
CH-ZH
Art. 2 : Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
: Etzelwerkkonzession
Art. 2 : Etzelwerkkonzession
1 Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung
des elektrischen Betriebes der Schweizerischen Bundesbahnen.
2 Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessio-
när ist Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Was-
serkräfte vom 22. Dezember 19164 massgebend. Falls Bau und Betrieb
des Etzelwerkes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und
den Nordostschweizerischen Kraftwerken gebildeten Aktiengesellschaft
übertragen wird, ist die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft
eine Subkonzession einzuräumen.6
1. 1. 16-91
1
724.32
Vertrag über die Etzelwerkkonzession