Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.31 CH-ZH

Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Abflussverhältnisse des Hüttensees und des Sihlflusses

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

724.31

Vertrag

zwischen den Ständen Zürich und Schwyz

betreffend die Abflussverhältnisse

des Hüttensees und des Sihlflusses

(vom 19. Mai 1841)1

Der eidgenössische Stand Zürich,

für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasser-

werke an der Sihl,

der eidgenössische Stand Schwyz,

für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasser-

werke an dem Mühlebach des Hüttensees,

haben

nach vorhergegangener Prüfung sowohl der rechtlichen als der tech-

nischen und faktischen Verhältnisse des Sihlflusses und des Hüttensees

zum Behuf der Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im

Interesse der beiderseitigen Angehörigen

nachfolgenden Vertrag abgeschlossen³

I. Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegenüber dem hohen

Stande Zürich und den Wasserwerkbesitzern an der Sihl, dafür zu sor-

gen, dass das Wasser des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zei-

ten aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde und dass

dasselbe somit vollständig und ungeschmälert an der Grenze des Stan-

des Zürich diesem zugeführt werde, wie es von alters her auch immer

geschehen ist. Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung

irgendwelcher Art auf schwyzerischem Gebiet angelegt werden, durch

welche dem Sihlfluss Wasser entzogen und nicht mehr vor Erreichung

der Grenze in denselben zurückgeführt würde.2

II. Dagegen verpflichtet sich der hohe Stand Zürich gegenüber

dem hohen Stande Schwyz und den Besitzern von Wasserwerken an

dem aus dem Hüttensee fliessenden Bach, die Bewilligung zu erteilen,

dass der Ausfluss dieses Mühlebaches um vier Fuss tiefer gelegt werde

als der in dem Expertenbericht der Herren Negrelli und Eberle unter

dem 7. Januar 1838 angenommene und nach einem Zeichen in der dorti-

1. 1. 16-91

1

gen Eiche gemessene Wasserspiegel des Sees. Zu diesem Zwecke soll

eine Schleuse angebracht werden von vier Fuss Breite und vier Fuss

Höhe, durch welche der See um vier Fuss unter jenen Wasserspiegel

gesenkt und um ebensoviel wieder auf diesen gehoben werde. Dieses

Verhältnis soll nach der Ausführung der Schleuse durch einen festen

Markstein für die Zukunft genau fixiert werden. Ebenso verpflichtet

sich der hohe Stand Zürich, dass der ganze Zulauf von Wasser, welcher

den See in seinem gegenwärtigen Bestand bildet, auf keine Weise abge-

leitet werde.

III. Die Kosten der Einrichtung der Schleuse und der übrigen zur

Regulierung dieses Abflusses notwendigen Bauten sowie allfällige Ent-

schädigungen für die an den Hüttensee anstossenden Grundeigentümer

werden zürcherischerseits getragen, hingegen die künftige Unterhal-

tung der Schleuse und der übrigen zur Regulierung dieses Abflusses

notwendigen Bauten von den Besitzern der Wasserwerke am Bach.

IV. Die Arbeit selbst der Einrichtung geschieht baldmöglichst unter

Aufsicht und Gutheissung der beiden von den Abgeordneten der bei-

den Stände ernannten Experten. In Zukunft hat der hohe Stand Zürich,

da der Ausfluss ganz auf zürcherischem Gebiet liegt, das Recht der Auf-

sicht über die vertragsmässigen Abflussverhältnisse auszuüben.

V. Sollen die in Ziff. II bezeichneten Einrichtungen am Hüttensee

sofort gemacht werden, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem

zuerst durch die Gewerbsbesitzer am Mühlebach die Abflussverhält-

nisse des Baches so hergestellt sein werden, dass die den zürcherischen

Gewerbsbesitzern obliegende Errichtung einer Schleuse und die Ab-

leitung des Wassers von da bis an die Grenze der Wollerauer Allmend

möglich wird. Sollte die Ausführung dieser Einrichtungen durch aus-

serordentliche gewaltsame Naturereignisse, z. B. Erdbeben, Bergsturz

usw., auf die Dauer unmöglich werden, so ist der Vertrag als aufgeho-

ben zu betrachten und die Kontrahenten treten in den jetzigen Rechts-

zustand zurück.

2

1 OS 6, 253 und GS V, 517.

2 Vgl. LS 724.32 und LS 724.33.

3 Vom Grossen Rat des Kantons Schwyz am 17. Juni 1841, vom Bürgermeister

und Regierungsrat des Kantons Zürich, aufgrund einer Vollmacht des Gros-

sen Rates vom 23. Juni 1840, am 13. Juli 1841 genehmigt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →