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724.211 KONZVWWGOCGEKonzV CH-ZH

Art. 8 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)

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Art. 8

Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Erneuerungen

Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessions- von

erneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben.

Konzessionen

auf Zusehen

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