724.211
KONZVWWGOCGEKonzV
CH-ZH
Art. 8 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
Art. 8
Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Erneuerungen
Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessions- von
erneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben.
Konzessionen
auf Zusehen