724.211
KONZVWWGOCGEKonzV
CH-ZH
Art. 7 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
Art. 7
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1 Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung
Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Es klärt insbesondere und Planauflage
ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss § 2 des Wasserwirtschafts-
gesetzes (WWG) vom 2. Juni 19913 oder fischereirechtliche Gründe
entgegenstehen.
2 Das Amt veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer
Sicherheit gemäss § 45 WWG³ und zur Ergänzung der eingereichten
Unterlagen. Darauf übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen
Unterlagen den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekannt-
machung und Auflage sowie zur Vernehmlassung zum Vorhaben und
zu Einsprachen Dritter.