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724.211 KONZVWWGOCGEKonzV CH-ZH

Art. 7 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)

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Art. 7

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1 Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung

Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Es klärt insbesondere und Planauflage

ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss § 2 des Wasserwirtschafts-

gesetzes (WWG) vom 2. Juni 19913 oder fischereirechtliche Gründe

entgegenstehen.

2 Das Amt veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer

Sicherheit gemäss § 45 WWG³ und zur Ergänzung der eingereichten

Unterlagen. Darauf übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen

Unterlagen den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekannt-

machung und Auflage sowie zur Vernehmlassung zum Vorhaben und

zu Einsprachen Dritter.

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