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724.211 KONZVWWGOCGEKonzV CH-ZH

Art. 4 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)

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Art. 4

1 In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittle-

ren und tiefsten Wasserstände einzuzeichnen. Die Höhen sind bezogen

auf den neuen Schweizer Horizont (RPN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.

2 Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement

anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög-

lich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen.

In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzuge-

ben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grund-

buchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ein-

zureichen.

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