724.211
KONZVWWGOCGEKonzV
CH-ZH
Art. 4 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
Art. 4
1 In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittle-
ren und tiefsten Wasserstände einzuzeichnen. Die Höhen sind bezogen
auf den neuen Schweizer Horizont (RPN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.
2 Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement
anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög-
lich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen.
In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzuge-
ben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grund-
buchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ein-
zureichen.
Besondere Fälle