Art. 39 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
Art. 39
des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben untergeordne-
kann, sind namentlich: ter Bedeutung
a. Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min,
b. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als
1000 l/min,
c. Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und
Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder
wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als
100 m² beträgt,
d. Materialentnahmen von weniger als 20 000 m³,
e. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grund-
wasserspiegel,
f. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis
800 kW.
2 Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfah-
rens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt
werden.