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724.211 KONZVWWGOCGEKonzV CH-ZH

Art. 39 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)

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Art. 39

des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben untergeordne-

kann, sind namentlich: ter Bedeutung

a. Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min,

b. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als

1000 l/min,

c. Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und

Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder

wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als

100 m² beträgt,

d. Materialentnahmen von weniger als 20 000 m³,

e. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grund-

wasserspiegel,

f. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis

800 kW.

2 Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfah-

rens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt

werden.

← Art. 28. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)

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