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724.211 KONZVWWGOCGEKonzV CH-ZH

Art. 3 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)

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Art. 3

1 Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Gesuchs-

Doppel beizufügen: unterlagen

a. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten

Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um-

gebung,

b. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten

Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000,

1. 1. 12-75

1

724.211

Konzessionsverordnung WWG

c. Längen- und Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der

Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Quer-

profile sind im Massstab 1:50 oder 1:100, die Längenprofile in der

Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in

der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen.

d. Detailpläne für Stauanlagen, Schleusen, Fassungs- und Rückgabe-

bauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und

dergleichen im Massstab 1:20 bis 1:100.

e. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs-

und Sicherheitseinrichtungen.

f. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Son-

dierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des

Vorhabens erforderlich sind.

g. Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um

Trinkwassernutzung.

2 Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.

Höhenangaben

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BRGE.IV.Nr.0042.201 · zh (§ 3 Abs. 1 lit. c. KonzV WWG)
Water Utility v. Groundwater Extraction Permit
This provision specifies the necessary documents to be submitted with a concession application, including longitudinal and cross-sectional plans of the extraction and return structures.
BRGE.IV.Nr.0042.201 · zh (§ 3 KonzV WWG)
Water Utility v. Groundwater Extraction Permit
This provision requires submitting corresponding documents with the application for concessions, particularly when assessed under water protection aspects.