Art. 3 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
Art. 3
1 Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Gesuchs-
Doppel beizufügen: unterlagen
a. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten
Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um-
gebung,
b. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten
Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000,
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Konzessionsverordnung WWG
c. Längen- und Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der
Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Quer-
profile sind im Massstab 1:50 oder 1:100, die Längenprofile in der
Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in
der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen.
d. Detailpläne für Stauanlagen, Schleusen, Fassungs- und Rückgabe-
bauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und
dergleichen im Massstab 1:20 bis 1:100.
e. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs-
und Sicherheitseinrichtungen.
f. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Son-
dierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des
Vorhabens erforderlich sind.
g. Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um
Trinkwassernutzung.
2 Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.
Höhenangaben