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724.211 KONZVWWGOCGEKonzV CH-ZH

Art. 2 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)

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Art. 2

1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt: Gemein-

a. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen, gebrauch

b. das Tränken von Haustieren,

c. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es

zulässt.

2 Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasser-

baupolizeilichen Bewilligung.

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