724.211
KONZVWWGOCGEKonzV
CH-ZH
Art. 2 : Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
Art. 2
1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt: Gemein-
a. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen, gebrauch
b. das Tränken von Haustieren,
c. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es
zulässt.
2 Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasser-
baupolizeilichen Bewilligung.