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724.211 KONZVWWGOCGEKonzV CH-ZH

Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) (KONZVWWG)

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen Konzessions-

namentlich: pflicht

a. die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser

für die Wasserversorgung,

zu Wärme- und Kühlzwecken,

zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken,

zur Bewässerung und

zur Speisung von Weihern;

b. die Wasserkraftnutzung;

c. die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen;

d. die Materialentnahme aus Gewässern und

e. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter.

1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt: Gemein-

a. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen, gebrauch

b. das Tränken von Haustieren,

c. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es

zulässt.

2 Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasser-

baupolizeilichen Bewilligung.

13 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Zuständigkeit

vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

1 Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Gesuchs-

Doppel beizufügen: unterlagen

a. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten

Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um-

gebung,

b. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten

Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000,

1. 1. 12-75

1

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Konzessionsverordnung WWG

c. Längen- und Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der

Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Quer-

profile sind im Massstab 1:50 oder 1:100, die Längenprofile in der

Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in

der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen.

d. Detailpläne für Stauanlagen, Schleusen, Fassungs- und Rückgabe-

bauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und

dergleichen im Massstab 1:20 bis 1:100.

e. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs-

und Sicherheitseinrichtungen.

f. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Son-

dierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des

Vorhabens erforderlich sind.

g. Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um

Trinkwassernutzung.

2 Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.

Höhenangaben

1 In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittle-

ren und tiefsten Wasserstände einzuzeichnen. Die Höhen sind bezogen

auf den neuen Schweizer Horizont (RPN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.

2 Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement

anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög-

lich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen.

In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzuge-

ben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grund-

buchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ein-

zureichen.

Besondere Fälle

Mit Zustimmung des AWEL14 können auch andere Massstäbe

gewählt werden. Das Amt kann bei Nutzungen von untergeordneter

Bedeutung den Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an

diese verkleinern. Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist mit dem Gesuch

der Bericht über die Umweltverträglichkeit einzureichen. Das Amt

kann verlangen, dass mehr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen ein-

zureichen sind, wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind.

Private

und öffentliche

Gewässer

II. Verfahren

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäss auch

für die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur Nutzung privater Gewäs-

ser.

2

Konzessionsverordnung WWG

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14

1 Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung

Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Es klärt insbesondere und Planauflage

ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss § 2 des Wasserwirtschafts-

gesetzes (WWG) vom 2. Juni 19913 oder fischereirechtliche Gründe

entgegenstehen.

2 Das Amt veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer

Sicherheit gemäss § 45 WWG³ und zur Ergänzung der eingereichten

Unterlagen. Darauf übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen

Unterlagen den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekannt-

machung und Auflage sowie zur Vernehmlassung zum Vorhaben und

zu Einsprachen Dritter.

Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Erneuerungen

Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessions- von

erneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben.

Konzessionen

auf Zusehen

1 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von Vorhaben von

1 Einsprachen gegen das Gesuch wegen Verletzung öffent- Einsprachen

licher oder privater Interessen werden an einer Lokalverhandlung

unter Leitung des AWEL14 behandelt. Den Gesuchstellern kann auch

ausserhalb der Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung

von Einsprachen eingeräumt werden.

2 Das Einspracheverfahren wird durch schriftliche Zustimmung zur

gütlichen Einigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides

über das Gesuch beendet.

1. 1. 12-75

3

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Konzessionsverordnung WWG

3 Das Amt behandelt das Gesuch, sobald die schriftliche Erklärung

der beteiligten zum Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt.

Fischerei- und

naturschutz-

rechtliche

Bewilligungen

Konzessions-

urkunde

Konzessions-

dauer

14 Die fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen

sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliess-

lich Gründe der Fischerei oder des Naturschutzes entgegen, verweigert

das Amt für Landschaft und Natur die Bewilligung mit besonderer

Verfügung. Bis rechtskräftig darüber entschieden ist, bleibt das Kon-

zessionsverfahren sistiert.

1 Bei Erteilung des Nutzungsrechts erhält der Berechtigte

eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben

a. Beschreibung der Anlage,

b. Dauer der Konzession,

c. Art und Umfang der Konzession,

d. Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse und Ausführungs-

bestimmungen,

e. Gebühren,

f. Fristen für die Bauvollendung bzw. Inbetriebnahme der Anlage.

2 Die Urkunde kann zusätzlich enthalten

a. Subjektivdingliche Verbindung mit dem Eigentum an einem be-

stimmten Grundstück,

b. Vorbehalte zur Konzession,

c. Fristen für die Einreichung von weiteren Plänen,

d. Sicherheitsleistungen,

e. Bestimmungen über den Heimfall der Anlage,

f. Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage,

g. Bestimmungen über den Widerruf der Konzession,

h. Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung

des Werkes.

3 Ein Exemplar der Gesuchsunterlagen geht an die Berechtigten

zurück, ein zweites wird im Archiv des AWEL14 aufbewahrt.

1 Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer

zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt

a. Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser

(ausgenommen lit. b)

b. Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser

zu Wärme- und Kühlzwecken

c. Wasserkraftnutzung

d. Inanspruchnahmen von Gewässern

15-40 Jahre,

15 Jahre,

40-60 Jahre,

15-40 Jahre.

4

Konzessionsverordnung WWG 724.211

2 Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind

die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit

überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden.12

1 Das AWEL14 kontrolliert die vollendete Anlage. Es kann Ausführungs-

auch Dritte mit der Kontrolle beauftragen. Aufwendige Kontrollen kontrolle

werden den Berechtigten verrechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf

Kosten der Berechtigten ein genaues Nivellement durch einen Geome-

ter mit Anschluss an das eidg. Präzisionsnivellement durchgeführt.

Unbedeutende Abweichungen vom genehmigten Projekt sind ohne

weiteres in die Archivpläne einzutragen.

2 Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der

konzessionsgemässe Zustand herzustellen oder es ist für die Verände-

rung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzu-

reichen. Vorbehalten bleibt § 48 des Gesetzes.

1 Die Nutzungskonzessionen werden mit den Hauptdaten in Wasserrechts-

einem Verzeichnis aufgeführt. Soweit sie für mehr als 5 Jahre verliehen verzeichnis

worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt.

2 Die Hauptdaten des Wasserrechtsverzeichnisses sind öffentlich

und werden nach Bedarf publiziert.

3 Einsicht in die Wasserrechtsakten haben nur Personen, die ein

schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

4 Die Einsichtnahme muss in den Amtsräumen erfolgen und ist bei

erheblichem Aufwand gebührenpflichtig.

III. Besondere Bestimmungen

1. Wasserkraftnutzung

14 1 Die Baudirektion nimmt zuhanden der Behörden anderer Zuständigkeit

Kantone bzw. der Bundesbehörden Stellung zu Vorhaben an Gewäs-

sern, die im Gebiet mehrerer Kantone liegen oder die Landesgrenze

bilden.

2 Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die

noch keine Konzession vorliegt, führt das AWEL nach Bedarf ein Auf-

gebotsverfahren mit Publikation im Amtsblatt durch.

1 Wird die Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraft- Nutzungs-

nutzung um weniger als 20% erhöht, wird eine Zusatzkonzession erteilt. erweiterungen

Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht

bestehen.

1. 1. 12-75 5

724.211 Konzessionsverordnung WWG

2 Beträgt die Nutzungssteigerung mindestens 20% der bisherigen

Bruttoleistung, wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen

Rechte erlöschen.

zes.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 58 Abs. 4 des Geset-

Bei Anlagen über 73,6 kW (= 100 PS) Bruttoleistung ist vor

genehmigungs- Baubeginn im Sinn von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Nutz-

verfahren nach

Bundesrecht

Öffentliche

Grundwasser-

vorkommen

Bestehende

Rechte

Vorunter-

suchungen

barmachung der Wasserkräfte ein Planauflageverfahren mit den vom

AWEL14 vorläufig genehmigten Plänen durchzuführen. Die Bestim-

mungen der §§ 7 und 10 gelten sinngemäss. Eine Lokalverhandlung

über Einsprachen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im

Plangenehmigungsverfahren nur Einsprache erhoben werden, wenn

die konzessionierte Nutzung überschritten wird.

2. Grundwassernutzung

11 Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q347

von über 10 l/min und aus solchen aufstossende Quellen sind öffent-

lich.

11 1 Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss

des Quellwassers bleiben im ursprünglichen Umfang unbefristet, wenn

sie

a. vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von § 137bis EG zum ZGB2 an

Grundwasservorkommen mit einer mittleren Stärke von mehr als

300 l/min erstellt, im Aufgebotsverfahren vom 18. Februar 1920

angemeldet und seither ständig genutzt wurden oder wenn sie

b. vor dem 1. Januar 1968 (Inkrafttreten der vom 2. Juli 1967 datierten

Revision des Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 19014) bei

Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q347 über 10 l/

min und einer mittleren Stärke nicht über 300 l/min erstellt und

seither ständig genutzt wurden.

2 Umbauten und Nutzungsänderungen unterstehen den neuen

Bestimmungen. Für wesentliche Erweiterungen und für die Erhöhung

der Förderleistung um mindestens 20% wird eine neue Konzession

erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen.

Für grössere Grundwassernutzungen sind Voruntersuchun-

gen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten und im Einverneh-

men mit dem AWEL14 durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch

die sachlich erforderlichen Abklärungen für die Ausscheidung allfälli-

ger Schutzzonen um Trinkwasserfassungen vorzunehmen.

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Konzessionsverordnung WWG

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1 Die Berechtigten sind verpflichtet, die Grundwasserspie- Messungen

gel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des AWEL14 zu und Unter-

erheben und die Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen. suchungen

2 Das Amt kann verlangen, dass auf Kosten der Berechtigten und

in Ergänzung zur Lebensmittelüberwachung periodisch bakteriologi-

sche und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind.

3. Eingriffe in den Grundwasserleiter

Nutzbare Grundwasservorkommen dürfen durch Bauten Grundsatz

nicht dauernd geschmälert werden.

1 Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen Bauten

mittleren Grundwasserspiegel nicht unterschreiten. und Anlagen

2 Ausnahmen können gewährt werden, wenn öffentliche Interessen im Grund-

überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden. wasserleiter

4. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern

9 1 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis Entnahme-

60 l/s Abflussmenge Q347 ohne Rückgabe werden nach Art. 30 lit. a des grenze

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer beurteilt.

2 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Ab-

flussmenge Q347 mit Rückgabe werden nach Art. 30 lit. b des Bundes-

gesetzes über den Schutz der Gewässer beurteilt, wobei eine ange-

messene Restwassermenge festzusetzen ist.

5. Inanspruchnahme von Gewässern

Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten Konzessions-

und Anlagen in Gewässern werden abgewiesen, wenn die projektierten grundsätze

Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen,

die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die konzessionierte Schifffahrt

behindern, die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse beeinträch-

tigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder

eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen

würden.

Für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässer- Private Bauten

gebiet werden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige und Anlagen

Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.

1. 1. 12-75

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Konzessionsverordnung WWG

Bauten auf

Landanlagen

Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Land-

anlagekonzession ein Bewilligungsvorbehalt besteht, werden nach

und Aufhebung gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .7

bisherigen

Rechts

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2007

(OS 62, 348)

1 Bestehende noch unbefristete Konzessionen sind nachträglich zu

befristen.

2 Bei der Festlegung der Restlaufzeit sind insbesondere die bis-

herige Konzessionsdauer sowie der Zeitpunkt und der Umfang der

neuesten Investitionen zu berücksichtigen.

3 Für die Erneuerung nachträglich befristeter Konzessionen gelten

dieselben Bestimmungen wie für Konzessionen, die von Anfang an

befristet waren.

8

1 OS 52, 276.

2 LS 230.

3 LS 724.11.

4 LS 724.11; OS 42, 738.

5 SR 721.80.

6 SR 814.20.

7 Text siehe OS 52, 276.

8 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 98). In Kraft seit 1. März

1999.

9 Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 2005 (OS 60, 28). In Kraft seit 1. Februar

2005.

Konzessionsverordnung WWG

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10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; AB12006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.

11 Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 348; ABI 2007, 1483). In

Kraft seit 1. Oktober 2007.

12 Fassung gemäss RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 348; ABI 2007, 1483). In

Kraft seit 1. Oktober 2007.

13 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 625; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

14 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 625; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

1. 1. 12-75

9

des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben untergeordne-

kann, sind namentlich: ter Bedeutung

a. Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min,

b. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als

1000 l/min,

c. Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und

Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder

wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als

100 m² beträgt,

d. Materialentnahmen von weniger als 20 000 m³,

e. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grund-

wasserspiegel,

f. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis

800 kW.

2 Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfah-

rens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt

werden.

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