Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) (KONZVWWG)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen Konzessions-
namentlich: pflicht
a. die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser
für die Wasserversorgung,
zu Wärme- und Kühlzwecken,
zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken,
zur Bewässerung und
zur Speisung von Weihern;
b. die Wasserkraftnutzung;
c. die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen;
d. die Materialentnahme aus Gewässern und
e. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter.
1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt: Gemein-
a. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen, gebrauch
b. das Tränken von Haustieren,
c. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es
zulässt.
2 Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasser-
baupolizeilichen Bewilligung.
13 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Zuständigkeit
vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1 Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Gesuchs-
Doppel beizufügen: unterlagen
a. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten
Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um-
gebung,
b. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten
Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000,
1. 1. 12-75
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Konzessionsverordnung WWG
c. Längen- und Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der
Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Quer-
profile sind im Massstab 1:50 oder 1:100, die Längenprofile in der
Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in
der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen.
d. Detailpläne für Stauanlagen, Schleusen, Fassungs- und Rückgabe-
bauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und
dergleichen im Massstab 1:20 bis 1:100.
e. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs-
und Sicherheitseinrichtungen.
f. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Son-
dierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des
Vorhabens erforderlich sind.
g. Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um
Trinkwassernutzung.
2 Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.
Höhenangaben
1 In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittle-
ren und tiefsten Wasserstände einzuzeichnen. Die Höhen sind bezogen
auf den neuen Schweizer Horizont (RPN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.
2 Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement
anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög-
lich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen.
In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzuge-
ben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grund-
buchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ein-
zureichen.
Besondere Fälle
Mit Zustimmung des AWEL14 können auch andere Massstäbe
gewählt werden. Das Amt kann bei Nutzungen von untergeordneter
Bedeutung den Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an
diese verkleinern. Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist mit dem Gesuch
der Bericht über die Umweltverträglichkeit einzureichen. Das Amt
kann verlangen, dass mehr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen ein-
zureichen sind, wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind.
Private
und öffentliche
Gewässer
II. Verfahren
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäss auch
für die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur Nutzung privater Gewäs-
ser.
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1 Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung
Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Es klärt insbesondere und Planauflage
ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss § 2 des Wasserwirtschafts-
gesetzes (WWG) vom 2. Juni 19913 oder fischereirechtliche Gründe
entgegenstehen.
2 Das Amt veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer
Sicherheit gemäss § 45 WWG³ und zur Ergänzung der eingereichten
Unterlagen. Darauf übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen
Unterlagen den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekannt-
machung und Auflage sowie zur Vernehmlassung zum Vorhaben und
zu Einsprachen Dritter.
Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Erneuerungen
Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessions- von
erneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben.
Konzessionen
auf Zusehen
1 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von Vorhaben von
1 Einsprachen gegen das Gesuch wegen Verletzung öffent- Einsprachen
licher oder privater Interessen werden an einer Lokalverhandlung
unter Leitung des AWEL14 behandelt. Den Gesuchstellern kann auch
ausserhalb der Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung
von Einsprachen eingeräumt werden.
2 Das Einspracheverfahren wird durch schriftliche Zustimmung zur
gütlichen Einigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides
über das Gesuch beendet.
1. 1. 12-75
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Konzessionsverordnung WWG
3 Das Amt behandelt das Gesuch, sobald die schriftliche Erklärung
der beteiligten zum Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt.
Fischerei- und
naturschutz-
rechtliche
Bewilligungen
Konzessions-
urkunde
Konzessions-
dauer
14 Die fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen
sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliess-
lich Gründe der Fischerei oder des Naturschutzes entgegen, verweigert
das Amt für Landschaft und Natur die Bewilligung mit besonderer
Verfügung. Bis rechtskräftig darüber entschieden ist, bleibt das Kon-
zessionsverfahren sistiert.
1 Bei Erteilung des Nutzungsrechts erhält der Berechtigte
eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben
a. Beschreibung der Anlage,
b. Dauer der Konzession,
c. Art und Umfang der Konzession,
d. Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse und Ausführungs-
bestimmungen,
e. Gebühren,
f. Fristen für die Bauvollendung bzw. Inbetriebnahme der Anlage.
2 Die Urkunde kann zusätzlich enthalten
a. Subjektivdingliche Verbindung mit dem Eigentum an einem be-
stimmten Grundstück,
b. Vorbehalte zur Konzession,
c. Fristen für die Einreichung von weiteren Plänen,
d. Sicherheitsleistungen,
e. Bestimmungen über den Heimfall der Anlage,
f. Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage,
g. Bestimmungen über den Widerruf der Konzession,
h. Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung
des Werkes.
3 Ein Exemplar der Gesuchsunterlagen geht an die Berechtigten
zurück, ein zweites wird im Archiv des AWEL14 aufbewahrt.
1 Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer
zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt
a. Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser
(ausgenommen lit. b)
b. Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser
zu Wärme- und Kühlzwecken
c. Wasserkraftnutzung
d. Inanspruchnahmen von Gewässern
15-40 Jahre,
15 Jahre,
40-60 Jahre,
15-40 Jahre.
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2 Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind
die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit
überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden.12
1 Das AWEL14 kontrolliert die vollendete Anlage. Es kann Ausführungs-
auch Dritte mit der Kontrolle beauftragen. Aufwendige Kontrollen kontrolle
werden den Berechtigten verrechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf
Kosten der Berechtigten ein genaues Nivellement durch einen Geome-
ter mit Anschluss an das eidg. Präzisionsnivellement durchgeführt.
Unbedeutende Abweichungen vom genehmigten Projekt sind ohne
weiteres in die Archivpläne einzutragen.
2 Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der
konzessionsgemässe Zustand herzustellen oder es ist für die Verände-
rung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzu-
reichen. Vorbehalten bleibt § 48 des Gesetzes.
1 Die Nutzungskonzessionen werden mit den Hauptdaten in Wasserrechts-
einem Verzeichnis aufgeführt. Soweit sie für mehr als 5 Jahre verliehen verzeichnis
worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt.
2 Die Hauptdaten des Wasserrechtsverzeichnisses sind öffentlich
und werden nach Bedarf publiziert.
3 Einsicht in die Wasserrechtsakten haben nur Personen, die ein
schutzwürdiges Interesse nachweisen können.
4 Die Einsichtnahme muss in den Amtsräumen erfolgen und ist bei
erheblichem Aufwand gebührenpflichtig.
III. Besondere Bestimmungen
1. Wasserkraftnutzung
14 1 Die Baudirektion nimmt zuhanden der Behörden anderer Zuständigkeit
Kantone bzw. der Bundesbehörden Stellung zu Vorhaben an Gewäs-
sern, die im Gebiet mehrerer Kantone liegen oder die Landesgrenze
bilden.
2 Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die
noch keine Konzession vorliegt, führt das AWEL nach Bedarf ein Auf-
gebotsverfahren mit Publikation im Amtsblatt durch.
1 Wird die Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraft- Nutzungs-
nutzung um weniger als 20% erhöht, wird eine Zusatzkonzession erteilt. erweiterungen
Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht
bestehen.
1. 1. 12-75 5
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2 Beträgt die Nutzungssteigerung mindestens 20% der bisherigen
Bruttoleistung, wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen
Rechte erlöschen.
zes.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 58 Abs. 4 des Geset-
Bei Anlagen über 73,6 kW (= 100 PS) Bruttoleistung ist vor
genehmigungs- Baubeginn im Sinn von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Nutz-
verfahren nach
Bundesrecht
Öffentliche
Grundwasser-
vorkommen
Bestehende
Rechte
Vorunter-
suchungen
barmachung der Wasserkräfte ein Planauflageverfahren mit den vom
AWEL14 vorläufig genehmigten Plänen durchzuführen. Die Bestim-
mungen der §§ 7 und 10 gelten sinngemäss. Eine Lokalverhandlung
über Einsprachen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im
Plangenehmigungsverfahren nur Einsprache erhoben werden, wenn
die konzessionierte Nutzung überschritten wird.
2. Grundwassernutzung
11 Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q347
von über 10 l/min und aus solchen aufstossende Quellen sind öffent-
lich.
11 1 Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss
des Quellwassers bleiben im ursprünglichen Umfang unbefristet, wenn
sie
a. vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von § 137bis EG zum ZGB2 an
Grundwasservorkommen mit einer mittleren Stärke von mehr als
300 l/min erstellt, im Aufgebotsverfahren vom 18. Februar 1920
angemeldet und seither ständig genutzt wurden oder wenn sie
b. vor dem 1. Januar 1968 (Inkrafttreten der vom 2. Juli 1967 datierten
Revision des Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 19014) bei
Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q347 über 10 l/
min und einer mittleren Stärke nicht über 300 l/min erstellt und
seither ständig genutzt wurden.
2 Umbauten und Nutzungsänderungen unterstehen den neuen
Bestimmungen. Für wesentliche Erweiterungen und für die Erhöhung
der Förderleistung um mindestens 20% wird eine neue Konzession
erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen.
Für grössere Grundwassernutzungen sind Voruntersuchun-
gen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten und im Einverneh-
men mit dem AWEL14 durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch
die sachlich erforderlichen Abklärungen für die Ausscheidung allfälli-
ger Schutzzonen um Trinkwasserfassungen vorzunehmen.
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1 Die Berechtigten sind verpflichtet, die Grundwasserspie- Messungen
gel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des AWEL14 zu und Unter-
erheben und die Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen. suchungen
2 Das Amt kann verlangen, dass auf Kosten der Berechtigten und
in Ergänzung zur Lebensmittelüberwachung periodisch bakteriologi-
sche und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind.
3. Eingriffe in den Grundwasserleiter
Nutzbare Grundwasservorkommen dürfen durch Bauten Grundsatz
nicht dauernd geschmälert werden.
1 Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen Bauten
mittleren Grundwasserspiegel nicht unterschreiten. und Anlagen
2 Ausnahmen können gewährt werden, wenn öffentliche Interessen im Grund-
überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden. wasserleiter
4. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
9 1 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis Entnahme-
60 l/s Abflussmenge Q347 ohne Rückgabe werden nach Art. 30 lit. a des grenze
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer beurteilt.
2 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Ab-
flussmenge Q347 mit Rückgabe werden nach Art. 30 lit. b des Bundes-
gesetzes über den Schutz der Gewässer beurteilt, wobei eine ange-
messene Restwassermenge festzusetzen ist.
5. Inanspruchnahme von Gewässern
Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten Konzessions-
und Anlagen in Gewässern werden abgewiesen, wenn die projektierten grundsätze
Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen,
die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die konzessionierte Schifffahrt
behindern, die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse beeinträch-
tigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder
eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen
würden.
Für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässer- Private Bauten
gebiet werden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige und Anlagen
Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.
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Konzessionsverordnung WWG
Bauten auf
Landanlagen
Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Land-
anlagekonzession ein Bewilligungsvorbehalt besteht, werden nach
und Aufhebung gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .7
bisherigen
Rechts
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2007
(OS 62, 348)
1 Bestehende noch unbefristete Konzessionen sind nachträglich zu
befristen.
2 Bei der Festlegung der Restlaufzeit sind insbesondere die bis-
herige Konzessionsdauer sowie der Zeitpunkt und der Umfang der
neuesten Investitionen zu berücksichtigen.
3 Für die Erneuerung nachträglich befristeter Konzessionen gelten
dieselben Bestimmungen wie für Konzessionen, die von Anfang an
befristet waren.
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1 OS 52, 276.
2 LS 230.
3 LS 724.11.
4 LS 724.11; OS 42, 738.
5 SR 721.80.
6 SR 814.20.
7 Text siehe OS 52, 276.
8 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 98). In Kraft seit 1. März
1999.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 2005 (OS 60, 28). In Kraft seit 1. Februar
2005.
Konzessionsverordnung WWG
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10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; AB12006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
11 Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 348; ABI 2007, 1483). In
Kraft seit 1. Oktober 2007.
12 Fassung gemäss RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 348; ABI 2007, 1483). In
Kraft seit 1. Oktober 2007.
13 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 625; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 625; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
1. 1. 12-75
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des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben untergeordne-
kann, sind namentlich: ter Bedeutung
a. Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min,
b. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als
1000 l/min,
c. Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und
Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder
wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als
100 m² beträgt,
d. Materialentnahmen von weniger als 20 000 m³,
e. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grund-
wasserspiegel,
f. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis
800 kW.
2 Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfah-
rens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt
werden.