724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 9 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 9
Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden
jeweils für 5 Jahre, bei kürzer dauernden Konzessionen auf deren Dauer
zum Voraus bezogen. Bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder
bei Handänderung erfolgt keine Rückerstattung.