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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 9 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 9

Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden

jeweils für 5 Jahre, bei kürzer dauernden Konzessionen auf deren Dauer

zum Voraus bezogen. Bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder

bei Handänderung erfolgt keine Rückerstattung.

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