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724.21 GEBVWWGOEMGEGE CH-ZH

Art. 8 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)

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Art. 8

Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession schuldet

die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei

gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird auf die

Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt.

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