724.21
GEBVWWGOEMGEGE
CH-ZH
Art. 8 : Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG)
Art. 8
Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession schuldet
die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei
gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird auf die
Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt.